Vorinstanz ArbG Hanau, 09.07.1980 - 2 Ca 211/80 -
zur Abkürzung der Verjährung in Verträgen mit Reisenden vgl. Küstner, HdB-ADR, Bd. III, Rz. 311; siehe aber Küstner/Thume/Castelletti, HdB-VertR, Bd. III, 4. A.,Teil I, Kap. 5 Rz. 57 f.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen entscheidet, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen Vorrang vor individuellen Verjährungsregelungen im Arbeitsvertrag haben und auch für übertarifliche Ansprüche gelten, wenn diese mit tariflichen Ansprüchen gleichartig sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin (Kläger:in) macht Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend, die möglicherweise verjährt oder verfristet sind. Der Arbeitgeber (Beklagter) beruft sich auf tarifvertragliche Ausschlussfristen, während der/die Kläger:in möglicherweise abweichende, individuell vereinbarte Verjährungsfristen im Arbeitsvertrag geltend macht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat entschieden:
- Tarifvertragliche Ausschlussfristen gehen individuellen Verjährungsfristen im Arbeitsvertrag vor (§ 4 Abs. 3 TVG hat Vorrang vor § 225 BGB).
- Wenn ein Tarifvertrag Ausschlussfristen für Ansprüche "aus dem Tarifvertrag" vorsieht, gelten diese Fristen auch für gleichartige übertarifliche Leistungen (z. B. freiwillige Zulagen, die tariflichen Ansprüchen ähneln).
c) Begründung des Gerichts:
- Vorrang des Tarifvertrags: Gemäß § 4 Abs. 3 TVG können tarifliche Regelungen nicht durch individuelle Vereinbarungen unterlaufen werden. Daher sind abweichende Verjährungsfristen im Arbeitsvertrag unwirksam, wenn der Tarifvertrag Ausschlussfristen festlegt.
- Erstreckung auf übertarifliche Ansprüche: Die tarifliche Ausschlussfrist gilt nicht nur für reine Tarifansprüche, sondern auch für gleichartige Ansprüche, die zwar nicht direkt aus dem Tarifvertrag stammen, aber inhaltlich vergleichbar sind (z. B. übertarifliche Zulagen, die wie tarifliche Leistungen strukturiert sind). Dies verhindert Umgehungsversuche und sichert die Einheitlichkeit der Fristenregelung.