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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hannover entscheidet, dass ein Finanzmakler, der Kunden auf die mögliche Sittenwidrigkeit eines von ihm vermittelten Ratenkreditvertrages hinweist und dabei einen Rechtsanwalt einschaltet, unerlaubte Rechtsbesorgung betreibt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Finanzmakler wendet sich an seine Kunden (aus bereits abgewickelter Maklertätigkeit) und weist sie auf die mögliche Sittenwidrigkeit der von ihm vermittelten Ratenkreditverträge hin. Dabei schaltet er einen Rechtsanwalt ein, um die Sittenwidrigkeit prüfen zu lassen. Rechtliche Grundlage: Verbot der unerlaubten Rechtsbesorgung (hier: § 1 Rechtsberatungsgesetz a.F., heute § 3 RDG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellt fest, dass das Vorgehen des Finanzmaklers eine unerlaubte Rechtsberatung darstellt. Die bloße Einschaltung eines Anwalts zur Prüfung der Sittenwidrigkeit ändert daran nichts, da der Makler selbst die Initiative ergreift und die rechtliche Bewertung gegenüber den Kunden anstoßt.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Finanzmakler betätigt sich durch den Hinweis auf die Sittenwidrigkeit in einem fremden Rechtsbereich (nämlich dem der Kunden), ohne hierfür die notwendige Qualifikation oder Zulassung zu besitzen.
- Die Einschaltung eines Anwalts entlastet ihn nicht, da er die rechtliche Problematik selbst aufwirft und damit die Grenze zur erlaubten Tätigkeit als Makler überschreitet.
- Die Tätigkeit ist nicht mehr als bloße Maklerdienstleistung (Vermittlung) einzuordnen, sondern als aktive Rechtsberatung, die dem Makler nicht gestattet ist.
Rechtlicher Kontext: Das Urteil fällt in den Bereich des Rechtsdienstleistungsrechts und betont die Abgrenzung zwischen erlaubter Maklertätigkeit und verbotener Rechtsberatung. Heute wäre die Prüfung unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorzunehmen, das ähnliche Grundsätze aufstellt.