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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 13.12.1993 - 2 U 437/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LG Berlin - 19 O 238/92 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (KG) hat entschieden, dass eine stillschweigende (konkludente) Vereinbarung einer Delkrederehaftung im Kommissionsvertrag nur bei strengen Anforderungen anzunehmen ist. Im konkreten Fall verneinte es eine solche Haftung, da die vereinbarte Provision (5 %) zu niedrig für eine Delkredereübernahme war.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Kommissionär (z. B. Händler) sollte möglicherweise für die Zahlungsfähigkeit des Dritten (Käufers) haften (Delkrederehaftung). Der Kommittent (Auftraggeber) verlangte dies vermutlich aus dem Kommissionsvertrag (§§ 383 ff. HGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht lehnte eine konkludente Delkrederehaftung ab, da die vereinbarte Provision von 5 % nicht auf eine solche Risikoübernahme hindeutete.

c) Begründung:

  • Strenge Anforderungen an konkludente Delkrederevereinbarungen wegen hoher Risiken für den Kommissionär.
  • Üblich ist eine gesonderte Delkredereprovision (§ 394 Abs. 2 Satz 2 HGB).
  • Die vereinbarte Provision lag im unteren Bereich üblichem ohne Delkrederehaftung – daher kein Anzeichen für eine stillschweigende Übernahme.
KI INHALT
Strenge Anforderungen an konkludente Delkrederehaftung im Kommissionsvertrag; übliche Delkredereprovision nach § 394 Abs. 2 HGB; niedrige Provision (5%) spricht gegen konkludente Vereinbarung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
schlüssige Delkredereübernahme durch Kommissionär
konkludente Vereinbarung einer Delkrederehaftung
Delkredere
FUNDSTELLE
NORM
§ 384 HGB
§ 394 HGB
§ 133 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.12.1993
AKTENZEICHEN
2 U 437/93
ECLI
ECLI:DE:KG:1993:1213.2U437.93.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
04.10.2021