Vorinstanzen LG Berlin - 19 O 238/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (KG) hat entschieden, dass eine stillschweigende (konkludente) Vereinbarung einer Delkrederehaftung im Kommissionsvertrag nur bei strengen Anforderungen anzunehmen ist. Im konkreten Fall verneinte es eine solche Haftung, da die vereinbarte Provision (5 %) zu niedrig für eine Delkredereübernahme war.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kommissionär (z. B. Händler) sollte möglicherweise für die Zahlungsfähigkeit des Dritten (Käufers) haften (Delkrederehaftung). Der Kommittent (Auftraggeber) verlangte dies vermutlich aus dem Kommissionsvertrag (§§ 383 ff. HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht lehnte eine konkludente Delkrederehaftung ab, da die vereinbarte Provision von 5 % nicht auf eine solche Risikoübernahme hindeutete.
c) Begründung:
- Strenge Anforderungen an konkludente Delkrederevereinbarungen wegen hoher Risiken für den Kommissionär.
- Üblich ist eine gesonderte Delkredereprovision (§ 394 Abs. 2 Satz 2 HGB).
- Die vereinbarte Provision lag im unteren Bereich üblichem ohne Delkrederehaftung – daher kein Anzeichen für eine stillschweigende Übernahme.