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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 358/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG Köln, 28.07.1999 - 3 Ca 10526/97 -; LAG Köln, 21.03.2000 - 9 Sa 1096/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Zentraleinkäufer in einem Warenhausunternehmen, der nur für ein begrenztes Warensortiment und einen geringen Umsatzanteil zuständig ist, nicht als leitender Angestellter gilt – selbst wenn er an einem großen Führungsgremium teilnimmt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (Zentraleinkäufer für Damenlederwaren) begehrt die Anerkennung als leitender Angestellter (mit entsprechenden Rechten, z. B. nach § 14 KSchG). Er stützt sich darauf, dass er der dritten Führungsebene angehört und an einem 324-köpfigen Firmenleitungskreis teilnimmt, der die Unternehmensführung insgesamt wahrnimmt. Der Arbeitgeber (Warenhausunternehmen) bestreitet diesen Status.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die Klage abgewiesen: Der Zentraleinkäufer ist kein leitender Angestellter, da seine Aufgaben (begrenztes Sortiment, <1 % des Einkaufsumsatzes) keine unternehmerische Teilfunktion begründen. Die bloße Mitgliedschaft im Firmenleitungskreis reicht hierfür nicht aus.

c) Begründung des Gerichts:

  • Fehlende unternehmerische Verantwortung: Leitende Angestellte müssen wesentliche unternehmerische Entscheidungen treffen oder erheblichen Einfluss auf die Unternehmensführung haben. Der Kläger war jedoch nur für einen kleinen Bereich zuständig.
  • Keine individuelle Teilfunktion: Die Teilnahme an einem großen Gremium (hier: 324 Personen) belegt keine persönliche unternehmerische Rolle, sondern ist Ausdruck einer kollektiven Struktur.
  • Quantitative Bedeutung: Der geringe Umsatzanteil (<1 %) unterstreicht, dass seine Tätigkeit nicht prägend für das Unternehmen war.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 3 BetrVG (Definition leitender Angestellter) – erforderlich ist eine selbstständige, unternehmerische Funktion, die hier nicht gegeben war.

KI INHALT
Zentraleinkäufer auf dritter Führungsebene mit begrenztem Warensortiment ist kein leitender Angestellter – Mitgliedschaft im Firmenleitungskreis allein begründet keine unternehmerische Teilfunktion.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Leitender Angestellter
Zentraleinkäufer eines Warenhausunternehmens
Schlüsselfunktion
Betreuung eines engen Aufgabengebiets
Betreuung von 57 Zentraleinkäufern für andere Warengruppen
Umsatzverantwortung unter 1 % des Gesamtumsatzes
NORM
§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG
§ 5 Abs. 4 BetrVG
§ 102 Abs. 1 BetrVG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.10.2001
AKTENZEICHEN
2 AZR 358/00
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
12.11.2020