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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 25.04.1996 - 2 AZR 13/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 03.11.1994 - 11 Sa 42/94 -; ArbG Freiburg, 13.01.1994 - 2 Ca 485/93 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass die Klagefrist nach § 4 KSchG für eine Kündigungsschutzklage bereits mit der Aushändigung des Einschreibebriefs beginnt, selbst wenn der Arbeitnehmer das Einschreiben nicht sofort, sondern erst innerhalb der postseitig mitgeteilten Abholfrist abholt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer möchte gegen eine Kündigung des Arbeitgebers vorgehen und fragt sich, ab wann die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG (Klagefrist für Kündigungsschutzklagen) zu laufen beginnt. Streitig war, ob die Frist erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der Kündigung (z. B. Abholung des Einschreibens) oder bereits mit der ersten Zustellungsmöglichkeit (Aushändigung des Benachrichtigungsbriefs durch den Postboten) beginnt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass die Klagefrist grundsätzlich mit der Aushändigung des Einschreibebriefs (Benachrichtigung über das zur Abholung bereitliegende Einschreiben) zu laufen beginnt – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Einschreiben sofort oder erst später (aber innerhalb der postseitigen Abholfrist) abholt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Arbeitnehmer durch die Aushändigung des Benachrichtigungsschreibens die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Kündigung erhält. Die Post informiert ihn über die Bereithaltung des Einschreibens und die Abholfrist. Da der Arbeitnehmer das Schreiben innerhalb dieser Frist abholen kann, gilt die Kündigung als zugegangen, sobald die Benachrichtigung ausgehändigt wurde. Die tatsächliche Abholung ist für den Fristbeginn nicht entscheidend, solange sie innerhalb der postseitigen Frist erfolgt.

Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass Arbeitnehmer nicht bis zur tatsächlichen Abholung des Einschreibens warten können, um die Klagefrist zu wahren. Vielmehr müssen sie innerhalb von 3 Wochen ab Aushändigung der Benachrichtigung Klage einreichen – selbst wenn sie das Einschreiben erst später abholen.

KI INHALT
Die Klagefrist nach § 4 KSchG beginnt bei einer Kündigung per Einschreiben mit der Aushändigung, auch wenn der Brief nicht sofort, aber innerhalb der Postaufbewahrungsfrist abgeholt wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kündigung per Einschreiben
Arbeitgeberkündigung
Zugangsverzögerung
Niederlegung beim Postamt
Rückdatierung
Klageerhebung
NORM
§ 130 BGB
§ 242 BGB
§ 13 Abs. 1 KSchG
§ 4 KSchG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.04.1996
AKTENZEICHEN
2 AZR 13/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
09.03.2021