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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 03.05.1983 - 3 AZR 62/81

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Bremen, 05.12.1980 - 1 Sa 100/80 -; ArbG Bremerhaven, 12.03.1980 - 2 Ca 6/80 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot für kaufmännische Angestellte (§ 60 Abs. 1 HGB) nur greift, wenn der Angestellte und der Arbeitgeber in direktem Wettbewerb zueinanderstehen. Geschäfte zwischen dem Angestellten und dem Arbeitgeber als Anbieter oder Abnehmer sind davon ausgenommen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein kaufmännischer Angestellter (Handlungsgehilfe) strebt Klärung an, ob er neben seinem Arbeitsverhältnis Geschäfte mit seinem Arbeitgeber (Prinzipal) tätigen darf, ohne gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot (§ 60 Abs. 1 HGB) zu verstoßen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat bestätigt, dass das Wettbewerbsverbot nur dann gilt, wenn der Angestellte und der Arbeitgeber als Wettbewerber im selben Handelszweig auftreten. Geschäfte, bei denen der Angestellte mit dem Arbeitgeber als Anbieter oder Abnehmer interagiert (z. B. Kauf oder Verkauf), fallen nicht unter das Verbot.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des § 60 Abs. 1 HGB und eine frühere Entscheidung (BAG, 25.05.1970). Das Wettbewerbsverbot zielt darauf ab, den Arbeitgeber vor Konkurrenz durch den Angestellten zu schützen – nicht jedoch vor normalen Handelsbeziehungen zwischen beiden. Solange kein direkter Wettbewerb vorliegt, sind solche Geschäfte zulässig.

KI INHALT
Das Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs. 1 HGB gilt für kaufmännische Angestellte nur, wenn sie und der Arbeitgeber als Wettbewerber auftreten, nicht für Geschäfte mit dem Arbeitgeber als Anbieter oder Abnehmer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umfang des Wettbewerbsverbotes des Handlungsgehilfen
FUNDSTELLE
BAGE 42, 329
EzA Nr. 12 zu § 60 HGB
BB 84, 406
DB 83, 2527
MDR 84, 82
JR 85, 44
NORM
§ 60 HGB
§ 61 HGB
§ 256 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.05.1983
AKTENZEICHEN
3 AZR 62/81
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2019