Vorinstanzen LAG Bremen, 05.12.1980 - 1 Sa 100/80 -; ArbG Bremerhaven, 12.03.1980 - 2 Ca 6/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot für kaufmännische Angestellte (§ 60 Abs. 1 HGB) nur greift, wenn der Angestellte und der Arbeitgeber in direktem Wettbewerb zueinanderstehen. Geschäfte zwischen dem Angestellten und dem Arbeitgeber als Anbieter oder Abnehmer sind davon ausgenommen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein kaufmännischer Angestellter (Handlungsgehilfe) strebt Klärung an, ob er neben seinem Arbeitsverhältnis Geschäfte mit seinem Arbeitgeber (Prinzipal) tätigen darf, ohne gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot (§ 60 Abs. 1 HGB) zu verstoßen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat bestätigt, dass das Wettbewerbsverbot nur dann gilt, wenn der Angestellte und der Arbeitgeber als Wettbewerber im selben Handelszweig auftreten. Geschäfte, bei denen der Angestellte mit dem Arbeitgeber als Anbieter oder Abnehmer interagiert (z. B. Kauf oder Verkauf), fallen nicht unter das Verbot.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des § 60 Abs. 1 HGB und eine frühere Entscheidung (BAG, 25.05.1970). Das Wettbewerbsverbot zielt darauf ab, den Arbeitgeber vor Konkurrenz durch den Angestellten zu schützen – nicht jedoch vor normalen Handelsbeziehungen zwischen beiden. Solange kein direkter Wettbewerb vorliegt, sind solche Geschäfte zulässig.