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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht München entscheidet, dass die Frist des § 88 HGB auch für Handelsvertreter mit geringem Einkommen (unter 500 DM Monatsdurchschnitt) gilt. Art. 3 HVertrG 1953 regelt nur die Zuständigkeit, nicht materielle Ansprüche. Bloße Untätigkeit des Gläubigers führt nicht zur Verwirkung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) streitet mit seinem Unternehmen über die Anwendbarkeit der Frist des § 88 HGB (Kündigungsfrist für Handelsvertreterverträge). Der HV verdient im Monatsdurchschnitt weniger als 500 DM. Die Frage ist, ob die Frist auch für ihn gilt oder ob Art. 3 HVertrG 1953 (Handelsvertretergesetz) eine Ausnahme vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG München bestätigt, dass § 88 HGB auch für Handelsvertreter mit geringem Einkommen (unter 500 DM/Monat) anwendbar ist. Art. 3 HVertrG 1953 enthält nur eine Zuständigkeitsregelung und keine materielle Ausnahme. Zudem reicht bloße Untätigkeit des Gläubigers nicht aus, um eine Verwirkung (Verlust des Anspruchs durch Zeitablauf) eintreten zu lassen.
c) Begründung des Gerichts:
- Anwendbarkeit des § 88 HGB: Die Fristregelung des § 88 HGB ist nicht von einer Mindestverdienstsgrenze abhängig. Art. 3 HVertrG 1953 betrifft nur die gerichtliche Zuständigkeit und ändert nichts an den materiellen Rechten.
- Verwirkung: Verwirkung setzt mehr voraus als bloße Untätigkeit – z. B. ein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners oder ein Zeitablauf, der den Anspruch unzumutbar macht. Allein die Nichtgeltendmachung reicht nicht.