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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein langfristiger Verstoß eines im Außendienst tätigen Handlungsgehilfen gegen das Wettbewerbsverbot des § 60 HGB (z. B. Vermittlung oder Abschluss von Verträgen für andere Firmen ohne Zustimmung des Arbeitgebers) in der Regel einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Das Gericht begründet dies mit der fehlenden Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers und der besonderen Abhängigkeit von der Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers im Außendienst.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber begehrt die fristlose Kündigung eines im Außendienst tätigen Handlungsgehilfen (Arbeitnehmers) wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot aus § 60 HGB. Der Arbeitnehmer hatte ohne Einwilligung des Arbeitgebers Verträge für andere Firmen vermittelt und abgeschlossen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Baden-Württemberg hat bestätigt, dass ein längerfristiger Verstoß gegen § 60 HGB durch den Außendienstmitarbeiter in der Regel einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Arbeitgeber bei Außendienstmitarbeitern keine wirksame Kontrolle ausüben kann und daher auf deren Zuverlässigkeit angewiesen ist. Zudem sei es dem Arbeitgeber nicht möglich, den Umfang der Nebentätigkeit zu ermitteln oder deren Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis vorherzusehen. Diese Unsicherheit rechtfertige die Annahme eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 BGB (außerordentliche Kündigung).