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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Rheinland-Pfalz, 26.10.1994 - 1 K 1443/89

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; nachgehend BFH, 20.04.1999 - VIII R 81/94 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Provisionen aus dem Abschluss eigener privater Versicherungen der Gesellschafter als Betriebseinnahmen der GbR gelten, wenn diese eine Versicherungsagentur betreibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Eine GbR, die als Versicherungsagentur tätig ist, und ihre Gesellschafter. - Streitgegenstand: Die GbR macht geltend, dass Provisionen aus dem Abschluss privater Versicherungen der Gesellschafter (z. B. eigene Kranken- oder Haftpflichtversicherungen) keine Betriebseinnahmen der GbR seien. - Rechtsgrundlage: Steuerrechtliche Einordnung von Einnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung einer GbR (§ 15 EStG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat festgestellt, dass die Provisionen Betriebseinnahmen der GbR sind – auch wenn sie aus privaten Versicherungsverträgen der Gesellschafter stammen.

c) Begründung des Gerichts: - Die GbR betreibt eine Versicherungsagentur als gewerbliche Tätigkeit. - Die Provisionen fließen der GbR aufgrund ihrer Tätigkeit als Vermittlerin zu, unabhängig davon, ob die Versicherungen für Dritte oder die Gesellschafter selbst abgeschlossen werden. - Es handelt sich um betriebliche Einnahmen, da sie im Rahmen des Geschäftsbetriebs der GbR anfallen. Die private Nutzung durch die Gesellschafter ändert nichts an der steuerlichen Zuordnung zur GbR.


Kernaussage: Selbst wenn Gesellschafter private Versicherungen über die eigene GbR abschließen, sind die daraus resultierenden Provisionen steuerpflichtige Betriebseinnahmen der GbR.

KI INHALT
Provisionen aus privaten Versicherungsabschlüssen der Gesellschafter zählen als Betriebseinnahmen einer GbR-Versicherungsagentur.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Eigenprovision
FUNDSTELLE
EFG 95, 195
AktStR 95, 212
NORM
§ 4 EStG
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO
REDAKTION
GERICHT
FG Rheinland-Pfalz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.10.1994
AKTENZEICHEN
1 K 1443/89
ECLI
ECLI:DE:FGRLP:1994:1026.1K1443.89.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
29.04.2021