Vorinstanzen OLG Brandenburg, 21.09.1994 - 7 U 50/93 -; KreisG Königs Wusterhausen, 08.04.1993 - 4 C 395/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag über die Vermittlung von Werbeverträgen am Flughafen nach DDR-Recht auszulegen ist und kein Ausschließlichkeitsrecht für die Vermittlung vereinbart wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (Kläger) begehrt von der anderen Partei (Beklagten) die Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts zur Vermittlung von Werbeverträgen am Flughafen, das aus einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag nach DDR-Recht abgeleitet wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Vertrag nach DDR-Recht auszulegen ist und dass darin kein Ausschließlichkeitsrecht für die Vermittlung von Flughafenwerbeverträgen vereinbart wurde.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt seine Entscheidung auf die Auslegung des Vertrages gemäß den damals geltenden Rechtsgrundsätzen der DDR. Es fehlten klare Anhaltspunkte im Vertragstext, die auf eine Vereinbarung eines Ausschließlichkeitsrechts hindeuten. Zudem seien solche Rechte nicht typischerweise in Vermittlungsverträgen enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.