Vorinstanz ArbG Köln, 17.07.1992 - 5 Ca 2988/92 -; ArbG Köln, 11.08.1992 - 2 Ca 2986/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln hat entschieden, dass ein Organisationsleiter mit gemischter Tätigkeit (inkl. Geschäftevermittlung) nicht zum "organisierenden Außendienst" im Sinne des GTV zählt. Zudem müssen bei einer als "Provision" bezeichneten, aber gewinnähnlichen Vergütung alle Aufwendungen (Festgehalt, Spesen) in die Saldierung einbezogen werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter (Organisationsleiter) mit gemischter Tätigkeit (inkl. Geschäftevermittlung) streitet mit seinem Arbeitgeber über die Einordnung seiner Tätigkeit in den Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (GTV). Zudem geht es um die korrekte Berechnung einer vertraglich als "Provision" bezeichneten Vergütung, die tatsächlich einer Gewinnbeteiligung ähnelt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Organisationsleiter ist nicht dem "organisierenden Außendienst" im Sinne des GTV zuzuordnen.
- Bei der als "Provision" bezeichneten, aber gewinnähnlichen Vergütung sind alle Aufwendungen (Festgehalt, Spesen) in die Saldierung einzubeziehen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Tätigkeit des Organisationsleiters umfasst nicht ausschließlich organisatorische Aufgaben, sondern auch Geschäftevermittlung, daher scheidet die Zuordnung zum "organisierenden Außendienst" aus.
- Die Bezeichnung "Provision" ist nicht maßgeblich, wenn die Vergütung in der Ausgestaltung einer Überschuss- oder Gewinnbeteiligung entspricht. In diesem Fall müssen sämtliche Aufwendungen (inkl. Festgehalt und Spesen) bei der Berechnung berücksichtigt werden.