zur örtlichen Zuständigkeit des ArbG bei Streitigkeiten mit Außendienstmitarbeitern vgl. Ehler, BB 95, 1849
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Iserlohn hat entschieden, dass für einen Außendienstmitarbeiter, dessen Arbeitsgebiet nicht überwiegend im Gerichtsbezirk seines Wohnsitzes liegt, das Arbeitsgericht am Wohnsitz nicht örtlich zuständig ist. Die Zuständigkeit ergibt sich stattdessen aus dem allgemeinen Gerichtsstand.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Außendienstmitarbeiter (Arbeitnehmer, AN) macht anscheinend Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend (z. B. aus dem Arbeitsvertrag). Fraglich ist, welches Arbeitsgericht für die Klage örtlich zuständig ist – insbesondere, ob das Gericht am Wohnsitz des AN zuständig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass das Arbeitsgericht am Wohnsitz des Außendienstmitarbeiters nicht örtlich zuständig ist. Vielmehr muss der AN seine Ansprüche im allgemeinen Gerichtsstand (z. B. Sitz des Arbeitgebers) geltend machen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die wesentlichen Leistungspflichten des Außendienstmitarbeiters (z. B. Kundenbesuche) sind nicht am Wohnsitz zu erfüllen, sondern im Arbeitsgebiet (bei den Kunden vor Ort).
- Die am Wohnsitz erbrachten Tätigkeiten (z. B. administrative Aufgaben) sind Nebenpflichten und zeitlich nicht entscheidend.
- Bei Außendienstmitarbeitern scheidet daher die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts als Erfüllungsortgericht aus.
- Die Rechtsprechung des Gerichts und des LAG sieht hierfür keinen Raum – der allgemeine Gerichtsstand ist maßgeblich.