Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 03.03.1933 - II 276/32

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) keine Provision für Geschäfte verlangen kann, die allein der außergerichtlichen Schuldenabwicklung eines in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmers (U) dienen, da diese nicht zu seinem vertraglichen oder gesetzlichen Aufgabenbereich gehören. Der HVV endet zudem mit Konkurseröffnung oder kann bei Betriebsstilllegung fristlos gekündigt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Bezirksagent (Handelsvertreter, HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn (Unternehmer, U) Provision für Geschäfte, die dieser ohne seine Mitwirkung ausschließlich zur außergerichtlichen Abwicklung von Schulden abgeschlossen hat. Der Anspruch stützt sich auf § 89 HGB a. F. (Provisionsanspruch des HV).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG verneint den Provisionsanspruch. Geschäfte zur Schuldenabwicklung fallen nicht in den Aufgabenkreis des HV, da sie nicht dem kaufmännischen Güterumschlag oder Warenvertrieb dienen. Zudem endet der Handelsvertretervertrag (HVV) mit Konkurseröffnung (§ 23 Abs. 2 KO) oder kann bei Betriebsstilllegung fristlos gekündigt werden (§ 92 HGB a. F.).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Aufgabenkreis des HV: Nach § 89 HGB a. F. besteht ein Provisionsanspruch nur für Geschäfte, bei denen eine Mitwirkung des HV üblich und sinnvoll ist (z. B. Warenvertrieb). Schuldenabwicklungsgeschäfte sind kein kaufmännischer Güterumschlag und damit nicht provisionspflichtig.
  2. Vertragliche und gesetzliche Grenzen: Der HVV beschränkt sich auf den verkehrsüblichen Aufgabenbereich (Werbung, Absatzförderung). Geschäfte außerhalb dieses Rahmens begründen keine Ansprüche.
  3. Beendigung des HVV: Bei Konkurs des U endet der Vertrag automatisch (§ 23 Abs. 2 KO). Bei Betriebsstilllegung wegen mangelnden Ertrages ist eine fristlose Kündigung nach § 92 HGB a. F. möglich (ständige Rechtsprechung).
KI INHALT
Provisionsanspruch eines Handelsvertreters nur bei Geschäften mit möglicher Mitwirkung; keine Provision für außergerichtliche Schuldenabwicklung; HVV endet mit Konkurseröffnung; fristlose Kündigung bei Betriebsstillstand möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bezirksprovision
Beendigung des HVV infolge Konkurseröffnung
wichtiger Grund
Verluste
Einstellung des Geschäftsbetriebes
Liquidation
Konkurs
Insolvenz des U
FUNDSTELLE
RGZ 140, 80
NORM
§ 89 HGB HGB a.F.
§ 89 HGB a.F.
§ 23 Abs. 2 KO
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.03.1933
AKTENZEICHEN
II 276/32
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.08.2020