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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart entschied, dass auch Kunden mit geringen Umsätzen in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters einzubeziehen sind. Die Notwendigkeit einer neuen Bearbeitung jedes Auftrags hindert nicht die Entstehung einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung. Der Unternehmer profitiert von der durch den Handelsvertreter aufgebauten Geschäftsverbindung, weshalb dessen Aufwendungen als verdienstlich anzuerkennen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Berücksichtigung auch kleiner Umsatzkunden bei der Berechnung seines Ausgleichsanspruchs nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses (vermutlich gem. § 89b HGB). Der U wendete ein, dass diese Kunden keine regelmäßige Geschäftsbeziehung darstellten, da jeder Auftrag neu bearbeitet werden müsse.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Stuttgart entschied, dass auch Kunden mit kleinen Umsätzen in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen sind. Die Tatsache, dass jeder Auftrag neu bearbeitet werden muss, schließe eine regelmäßige Geschäftsbeziehung nicht aus.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Unternehmer von der durch den HV aufgebauten Geschäftsverbindung profitiert – selbst wenn die Kunden nur kleine oder unregelmäßige Aufträge erteilen. Die Neubearbeitung jedes Auftrags stehe der Regelmäßigkeit nicht entgegen, da der HV die Grundlage für die Geschäftsbeziehung geschaffen habe. Die Aufwendungen des HV (z. B. für die Kundenakquise) seien daher als verdienstlich anzuerkennen und in den Ausgleich einzubeziehen.