Vorinstanz ArbG Stade, 06.031996 - 1 Ca 3/96 -; nachgehend BAG, 18.09.1987; zur Kündigung wegen beleidigender Äußerungen vgl. ArbG Bremen, 29.06.1994, BB 94, 1568 (antisemitische Äußerungen); LAG Hamm, 11.11.1994, BB 95, 678; BAG, 14.02.1996, BB 96, 486; LAG Baden-Württemberg, 20.06.1995, BB 96, 1172 (ausländerfeindliche Äußerungen)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Niedersachsen entschied, dass ein Arbeitgeber vor einer außerordentlichen Kündigung wegen geschäftsschädigender und beleidigender Äußerungen eines Arbeitnehmers dessen Wunsch nach einer Gegenüberstellung berücksichtigen muss, sofern diese problemlos möglich ist und keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber beabsichtigte, einem Arbeitnehmer wegen geschäftsschädigender und beleidigender Äußerungen außerordentlich zu kündigen. Der Arbeitnehmer verlangte vor der Kündigung eine Gegenüberstellung mit dem Beschuldiger, um sich zu den Vorwürfen zu äußern.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen urteilte, dass der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Gegenüberstellung nachkommen muss, bevor er die außerordentliche Kündigung ausspricht – vorausgesetzt, die Gegenüberstellung ist ohne Weiteres durchführbar und es gibt keine schwerwiegenden Gründe, die dagegen sprechen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem beschuldigten Vertragspartner (hier: dem Arbeitnehmer). Eine Kündigung wegen solch schwerwiegender Vorwürfe setze voraus, dass der Beschuldigte die Möglichkeit erhält, sich in einer direkten Konfrontation zu den Vorwürfen zu äußern. Dies diene der Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Nur wenn die Gegenüberstellung unzumutbar oder mit unüberwindbaren Hindernissen verbunden wäre, könnte darauf verzichtet werden.