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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Itzehoe, 07.06.1990 - 4 S 23/90

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Itzehoe entscheidet, dass ein Makler nur dann einen Provisionsanspruch nach § 652 BGB hat, wenn er aktiv einen Dritten (z. B. einen Mieter) zum Vertragsschluss mit seinem Auftraggeber (z. B. Vermieter) motiviert. bloße Vorbereitung oder Erläuterung eines bereits abschlussbereiten Vertrags reicht nicht aus. Auch eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Provision übernimmt, begründet keinen Anspruch, wenn die Voraussetzungen des § 652 BGB nicht erfüllt sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Mieter die Zahlung einer Provision aus einem Maklervertrag (§ 652 Abs. 1 BGB). Der Makler war von einer Grundstücksverwaltung (Auftraggeber) mit der Vermittlung eines Mietvertrages beauftragt. Der Mieter hatte im Mietvertrag zugestimmt, die Provision zu tragen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weist die Klage des Maklers ab. Es besteht kein Provisionsanspruch gegen den Mieter, da der Makler nicht i. S. d. § 652 Abs. 1 BGB "vermittelt" hat. Zudem begründet die Vereinbarung im Mietvertrag keine Zahlungspflicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Provision nicht vorliegen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vermittlungserfordernis: Vermitteln setzt voraus, dass der Makler aktiv einen Dritten (hier: den Mieter) zum Vertragsschluss mit dem Auftraggeber (Vermieter) motiviert. Die bloße Einwirkung auf den Auftraggeber oder die Durchsicht des Vertrags mit dem abschlussbereiten Mieter reicht nicht.
  • Kein Dritter: Verhandlungen des Maklers mit dem Vermieter (seinem Auftraggeber) begründen keinen Provisionsanspruch gegen den Mieter, es sei denn, es bestünde ein separater Maklervertrag mit dem Mieter.
  • Keine Abschlussbereitschaft herbeigeführt: Wenn der Vertrag bereits vollständig vorbereitet ist und der Mieter abschlussbereit war, führt das Durchgehen des Vertrags nicht zur Vermittlung i. S. d. § 652 BGB. Der Makler übt hier nur eine delegierte Verwaltungstätigkeit aus.
  • Kein abstraktes Schuldanerkenntnis: Die Vereinbarung im Mietvertrag, dass der Mieter die Provision übernimmt, ist kein selbstständiger Anspruchsgrund. Ohne erfüllte Voraussetzungen des § 652 BGB entsteht keine Zahlungspflicht.
KI INHALT
"Vermittlung eines Vertrages nach § 652 BGB erfordert die Verbindung zu einem Dritten und dessen Motivierung zum Vertragsschluss. Bloße Verhandlungen mit dem Auftraggeber oder Durchgehen des Vertragstextes reichen nicht für einen Provisionsanspruch."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Begriff der Vermittlung
Mietvertragsschluss durch den vom Vermieter beauftragten Makler mit dem bereits abschlußbereiten Mieter
FUNDSTELLE
WuM 90, 359
AIZ A 121 Bl. 40
NORM
§ 781 BGB
§ 652 BGB
§ 2 WoVermRG
§ 5 WoVermRG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Itzehoe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.06.1990
AKTENZEICHEN
4 S 23/90
ECLI
ECLI:DE:LGITZEH:1990:0607.4S23.90.0A
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
04.03.2022