vgl. dazu Ankele, Handelsvertreterrecht, § 87 c Rz. 50
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht berechtigt ist, durch öffentlichen Zeugenaufruf Erkundungen über Verkäufe des Unternehmens (U) anzustellen, da dies einen unzulässigen Eingriff in dessen Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) darstellt. Ein solcher Aufruf gefährdet den Ruf und Kundenstamm des U und ist nur ausnahmsweise rechtmäßig, wenn der HV keine andere Möglichkeit hat, seine Provisionsansprüche durchzusetzen und sein Interesse überwiegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) beabsichtigt, durch einen öffentlichen Zeugenaufruf in seinem bearbeiteten Gebiet Erkundigungen über Verkäufe des Unternehmens (U) einzuholen, um die Unvollständigkeit eines ihm erteilten Buchauszugs zu prüfen. Der U wendet sich gegen diesen Aufruf, da er seinen Gewerbebetrieb beeinträchtigt sieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat den öffentlichen Zeugenaufruf des HV für unzulässig erklärt. Ein solcher Aufruf stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des U dar, der als "sonstiges Recht" nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein öffentlicher Zeugenaufruf weckt bei Kunden Misstrauen gegenüber der Lauterkeit des U und kann dessen Kundenstamm und Umsatz gefährden.
- Der Aufruf lässt den Schluss zu, dass beim U Unregelmäßigkeiten vorliegen, ohne dass der HV seine genauen Motive ausreichend darlegt.
- Die Rechtswidrigkeit entfällt nur dann, wenn der HV keine andere Möglichkeit hat, seine Provisionsansprüche zu beweisen und sein Interesse an der Beweissicherung das des U an der ungestörten Geschäftsausübung überwiegt – was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
Rechtsgrundlage: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des RG (RGZ 135, 242) und des BGH (BGHZ 3, 278), die den Gewerbebetrieb als geschütztes Recht nach § 823 Abs. 1 BGB anerkennen.