Vorinstanz LAG Düsseldorf, 17.02.1994 - 5 Sa 1856/93 -; ArbG Düsseldorf, 24.09.1993 - 3 Ca 5269/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass es gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, Arbeitnehmer allein wegen eines zweiten Arbeitsverhältnisses von der betrieblichen Altersversorgung auszuschließen. Eine solche Benachteiligung ist sachlich nicht gerechtfertigt, da der Zweck der betrieblichen Altersversorgung – die Sicherung des Lebensstandards im Ruhestand – unabhängig vom Vorhandensein eines Zweitarbeitsverhältnisses ist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) klagt gegen seinen Arbeitgeber (AG), weil dieser ihn aufgrund eines zweiten Arbeitsverhältnisses von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen hat. Der AN berief sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1 BetrAVG) und begehrte die Gleichstellung mit anderen Arbeitnehmern, die in nur einem Arbeitsverhältnis stehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG urteilte, dass der Ausschluss von Arbeitnehmern mit Zweitarbeitsverhältnis aus der betrieblichen Altersversorgung unzulässig ist. Eine solche Differenzierung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da es keinen sachlichen Grund für die Benachteiligung gibt.
c) Begründung des Gerichts:
Zweck der betrieblichen Altersversorgung:
- Sie dient der Sicherung des Lebensstandards im Ruhestand und der Förderung der Betriebstreue.
- Die Versorgungsleistung soll die Lücke zwischen dem letzten Aktiveinkommen und der sozialversicherungsrechtlichen Grundversorgung schließen.
Kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung:
- Der Versorgungsbedarf bemisst sich am Lebensstandard vor dem Ruhestand. Ein Zweitarbeitsverhältnis erhöht diesen Lebensstandard und damit auch den Versorgungsbedarf im Alter.
- Ob die Arbeitsleistung in einem Erst- oder Zweitarbeitsverhältnis erbracht wird, ist für den Versorgungszweck irrelevant.
- Die betriebliche Altersversorgung ist ein zusätzliches Arbeitsentgelt mit besonderer Zwecksetzung (langfristige Absicherung) und unterscheidet sich damit vom laufenden Entgelt.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz:
- Eine Differenzierung nach dem Kriterium des Zweitarbeitsverhältnisses ist willkürlich, da sie keinen Bezug zum Versorgungszweck hat.
- Selbst wenn das Zweitarbeitsverhältnis nur dem Zusatzverdienst dient, beeinflusst es den Lebensstandard und damit den Versorgungsbedarf.
Rechtsgrundlagen:
- § 1 BetrAVG (Gleichbehandlungsgrundsatz)
- Bezugnahme auf frühere BAG-Urteile (z. B. BAG, 20.07.1993 und 28.07.1992).