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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 12.05.2009 - V R 24/08

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Münster, 28.02.2008 - K 2044/04 U -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die Überlassung von Fahrzeugen durch einen Unternehmer an seine Handelsvertreter als nichtsteuerbare Beistellung anzusehen ist, wenn die Fahrzeuge ausschließlich für die Handelsvertretertätigkeit genutzt werden und dies überwacht wird. Es liegt dann weder ein Tausch noch ein tauschähnlicher Umsatz vor.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) überlässt seinen Handelsvertretern (HV) Kraftfahrzeuge. Die Frage ist, ob diese Überlassung als steuerbarer Umsatz (z. B. Tausch oder tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG) oder als nichtsteuerbare Beistellung zu behandeln ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass die Überlassung der Fahrzeuge als nichtsteuerbare Beistellung zu qualifizieren ist, wenn:

  • Die HV die Fahrzeuge ausschließlich für die Handelsvertretertätigkeit nutzen dürfen.
  • Ein privater Gebrauch ausgeschlossen ist.
  • Dieses Verbot tatsächlich überwacht wird.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine nichtsteuerbare Beistellung liegt vor, wenn der Beistellende (hier: der U) Empfänger einer Leistung ist (hier: die Tätigkeit der HV) und die Beistellung (hier: die Fahrzeugüberlassung) ausschließlich für Zwecke dieser Leistungserbringung verwendet wird.
  • Da die Fahrzeuge nur für die HV-Tätigkeit genutzt werden dürfen und dies kontrolliert wird, fehlt es an einer Gegenleistung, die einen steuerbaren Tausch oder tauschähnlichen Umsatz begründen könnte.
  • Somit ist die Überlassung umsatzsteuerlich nicht relevant.
KI INHALT
Nichtsteuerbare Beistellung liegt vor, wenn der Empfänger einer Leistung diese ausschließlich für deren Erbringung nutzt – z. B. bei Kfz-Überlassung an Handelsvertreter ohne private Nutzung und mit Überwachung. Kein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kfz-Überlassung an HV
tauschähnlicher Umsatz oder Beistellung
FUNDSTELLE
ZSteu 09, R1103
DB 09, 2641
UR 10, 140
GStB 10, 114
HFR 10, 390
BB 09, 2563 LS
StuB 09, 863 LS
StE 09, 758 LS
Ubg 09, 887 LS
UVR 10, 38 LS
DStZ 10, 137 LS
NORM
§ 3 Abs. 12 UStG 1993
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993
§ 3 Abs. 9 UStG 1993
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.05.2009
AKTENZEICHEN
V R 24/08
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
18.06.2020