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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 03.03.1988 - I ZR 187/86 – Fernleitungs-, Isolier- und Heiztechnik –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der wegen Verletzung der Mitteilungspflicht des Unternehmers (U) Schadensersatz für entgangene Gewinne aus einer anderen Vertretung begehrt, die konkrete Möglichkeit eines Vertragsabschlusses mit einem Dritten sowie die Höhe der Provisionen darlegen und beweisen muss. Das Gericht darf den angebotenen Beweis nicht mit der Begründung ablehnen, es fehle an einem Anscheinsbeweis. Bei der Schadensschätzung sind die etablierten Geschäftsbeziehungen des HV zu berücksichtigen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) Schadensersatz wegen entgangener Gewinne aus § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz bei Pflichtverletzung). Der Anspruch stützt sich darauf, dass der U seine Mitteilungspflicht aus dem Handelsvertretervertrag (HVV) verletzt hat, indem er den HV nicht darüber informierte, dass die Auftragsabwicklung voraussichtlich stark zurückgehen werde. Der HV behauptet, er hätte bei rechtzeitiger Information eine andere Vertretung übernehmen und daraus Provisionen erzielen können.


b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der HV darlegen und beweisen muss:

  1. Dass er konkret die Möglichkeit gehabt hätte, einen HVV mit einem Dritten abzuschließen.
  2. Welche Provisionen er dafür erhalten hätte.

Das Gericht darf den angebotenen Beweis des HV nicht ablehnen, nur weil kein Anscheinsbeweis (typischer Geschehensablauf) vorliegt. Vielmehr muss es den Beweis würdigen, wenn der HV konkrete Tatsachen unter Beweisantritt vorträgt.

Für die Schadensberechnung gilt:

  • Nach § 252 Satz 2 BGB ist der entgangene Gewinn zu ersetzen, der mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
  • Bei einer etablierten Fachvertretung des HV kann das Gericht im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO auf die Entwicklung der Kundenbeziehungen zurückgreifen, sofern keine Anhaltspunkte dagegen sprechen, dass die Kunden auch Produkte anderer Hersteller bezogen hätten.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  1. Beweislast des HV: Der HV muss die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des U und dem entgangenen Gewinn konkret darlegen. Ein bloßer Verweis auf typische Abläufe reicht nicht aus, wenn der U die konkreten Behauptungen bestreitet.

  2. Keine Ablehnung des Beweises mangels Anscheinsbeweis: Der BGH grenzt sich von einer früheren Entscheidung (BGH, NJW 1974, 795) ab: Wenn der HV konkrete Beweismittel benennt (z. B. Zeugen oder Urkunden), darf das Gericht den Beweis nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einem Anscheinsbeweis.

  3. Schadensschätzung nach § 287 ZPO:

    • § 252 Satz 2 BGB erleichtert dem HV den Beweis, indem wahrscheinliche Gewinne als entgangen gelten.
    • Bei einer eingeführten Vertretung kann das Gericht aus der historischen Entwicklung der Kundenbeziehungen auf den entgangenen Gewinn schließen, sofern keine Gegenindizien vorliegen (z. B. dass Kunden andere Hersteller ablehnen).
    • Das Gericht muss dabei seine Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO wahrnehmen und ggf. weitere Anhaltspunkte ermitteln.
  4. Mitteilungspflicht des U: Der BGH bestätigt (unter Bezugnahme auf BGH, 22.01.1987 – Ausmauerungssteine für Hochöfen), dass der U den HV über erhebliche Rückgänge in der Auftragsabwicklung informieren muss. Diese Pflichtverletzung kann schadensersatzbegründend sein.

KI INHALT
Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen eines Handelsvertreters wegen Verletzung der Mitteilungspflichten des Unternehmens. Der HV muss konkret darlegen und beweisen, dass er einen HVV mit einem Dritten hätte abschließen können. Das Gericht darf angebotenen Beweis nicht mit Anscheinsbeweis übergehen. § 252 Satz 2 BGB erleichtert den Schadensnachweis.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Fernleitungs-, Isolier- und Heiztechnik
STICHWORT
Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des HVV
Schadensersatzanspruch des HV
Darlegungs- und Beweislast des HV bei Schadensersatzanspruch gegen den U
FUNDSTELLE
EversOK
MDR 88, 833
DB 88, 2402
WM 88, 1234
HVR Nr. 633
EBE 88, 212
BGHR BGB § 252 Satz 2 Darlegungslast 2
LM Nr. 6 zu § 86 a HGB
BGHR Mitteilungspflicht 1 zu § 86 a Abs. 2 Satz 1 HGB
NORM
§ 86 a Abs. 2 HGB
§ 252 Satz 1 BGB
§ 252 Satz 2 BGB
§ 287 ZPO
§ 139 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.03.1988
AKTENZEICHEN
I ZR 187/86
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.09.2026 17:03:22