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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg entscheidet, dass eine Klausel in einem formularmäßigen Handelsvertretervertrag (HVV), wonach ein Kontoauszug als anerkannt gilt, wenn der Handelsvertreter (HV) nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht, wirksam ist. Die Klausel benachteiligt den HV nicht unangemessen und verstößt daher nicht gegen § 9 AGBG.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verwendet in einem formularmäßigen Handelsvertretervertrag (HVV) eine Klausel, nach der ein Kontoauszug als anerkannt gilt, wenn der Handelsvertreter (HV) nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. Der HV bestreitet die Wirksamkeit dieser Klausel, da sie ihn unangemessen benachteilige.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Oldenburg hält die Klausel für wirksam. Sie benachteiligt den HV nicht unangemessen und ist daher mit § 9 AGBG (heute § 307 BGB) vereinbar.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Der HVV ist als Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB einzuordnen, wobei der HV gemäß § 667 BGB alles herauszugeben hat, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
- Die Kaufmannseigenschaft des HV (erlangt durch Unterzeichnung des HVV nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB) ist für die Anwendung des § 24 AGBG (heute § 310 BGB) unerheblich.
- Die Anwendbarkeit des § 24 AGBG hängt auch nicht davon ab, ob der HV Einfirmenvertreter nach § 92a HGB ist.
- Die Klausel selbst ist nicht unangemessen, da sie dem HV eine angemessene Frist zum Widerspruch einräumt und damit seine Interessen ausreichend wahrt.