Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Gießen, 14.06.1962 - 4 O 18/62

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Gießen entschied am 14.06.1962 (Az. 4 O 18/62), dass ein Unternehmer (U) für Lieferverzögerungen seines Vorlieferanten nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB haften muss, sofern diese nicht auf höherer Gewalt oder vergleichbaren unvorhersehbaren Umständen beruhen. Reine Lieferverzögerungen oder Schwankungen in der Auftragshöhe sind einkalkulierbar und fallen in die Risikosphäre des Unternehmers.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) soll für Lieferverzögerungen seines Vorlieferanten haften. Die Frage betrifft die Verantwortlichkeit nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB (Handelsgesetzbuch).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass der Unternehmer für Lieferverzögerungen seines Vorlieferanten einstehen muss, es sei denn, diese beruhen auf höherer Gewalt oder gleichgestellten unvorhersehbaren Umständen (z. B. Streiks, Naturkatastrophen). Reine Lieferverzögerungen oder Schwankungen in der Auftragshöhe sind dagegen einkalkulierbar und fallen in die Risikosphäre des Unternehmers.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB nur solche Umstände ausnimmt, die der Unternehmer nicht vorhersehen oder einkalkulieren kann (z. B. höhere Gewalt). Normale Lieferverzögerungen oder betriebliche Schwankungen beim Vorlieferanten sind dagegen typische Risiken, die der Unternehmer tragen muss, da sie vorhersehbar sind.

KI INHALT
Lieferverzögerungen des Vorlieferanten muss der Unternehmer vertreten, sofern sie nicht auf höherer Gewalt beruhen. Reine Lieferverzögerungen sind einkalkulierbar und fallen in seine Risikosphäre.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch bei Nichtausführung des Geschäfts
höhere Gewalt
Katastrophe
Naturkatastrophe
Anspruch auf Provision
Lieferfähigkeit des Vorlieferanten
Lieferverzögerungen
FUNDSTELLE
HVR Nr. 266
NORM
§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB
§ 87 a Abs. 3 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Gießen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.06.1962
AKTENZEICHEN
4 O 18/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.11.2025 14:31:22