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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Bremen, 19.04.2002 - 4 U 36/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Bremen, 10.10.2001 - 4 0 2608/00 -

zum Provisionsanspruch des Maklers bei anfänglichem Leistungshindernis des Hauptvertrags vgl. Meier, ZMR 15, 100

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bremen hat entschieden, dass ein Makler auch dann einen Provisionsanspruch hat, wenn der Hauptvertrag nicht direkt mit dem Auftraggeber, sondern mit einer von diesem beherrschten GmbH abgeschlossen wird oder wenn der Kaufpreis später deutlich vom ursprünglichen Angebot abweicht. Allerdings muss der Makler die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit für den Vertragsschluss beweisen, insbesondere bei längeren Zeiträumen zwischen Nachweis und Abschluss. Der Provisionsanspruch entfällt, wenn der Kausalzusammenhang unterbrochen wird, z. B. durch neue Verhandlungen ohne Maklerbeteiligung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Makler verlangt von einem Kaufinteressenten (später vertreten durch eine GmbH) die Zahlung einer Käuferprovision aus einem Maklervertrag.
  • Beklagter: Der Kaufinteressent (bzw. die GmbH) weigert sich, die Provision zu zahlen, mit der Begründung:
  • Der Hauptvertrag (Grundstückskauf) sei nicht mit ihm selbst, sondern mit einer GmbH abgeschlossen worden.
  • Der tatsächlich gezahlte Kaufpreis (5,5 Mio. DM) weiche erheblich vom ursprünglichen Angebot (7,0 Mio. DM) ab.
  • Zwischen Maklernachweis und Vertragsschluss seien 20 Monate vergangen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Provisionsanspruch trotz GmbH-Gründung:

    • Der Makleranspruch bleibt bestehen, auch wenn der Vertrag nicht mit dem ursprünglichen Interessenten, sondern mit einer von ihm beherrschten GmbH (z. B. mit Ehepartner als Gesellschafter) geschlossen wird. Entscheidend ist die wirtschaftliche Identität des Geschäfts.
    • Eine „persönliche Kongruenz“ (Übereinstimmung zwischen Auftraggeber und Vertragspartner) ist nicht erforderlich, wenn der Dritte (hier: GmbH) in einer festen Beziehung zum Auftraggeber steht (z. B. familien- oder gesellschaftsrechtlich).
  2. Kaufpreisdifferenz unschädlich:

    • Eine erhebliche Abweichung zwischen gefordertem und tatsächlichem Kaufpreis (hier: 1,5 Mio. DM Differenz) schadet dem Provisionsanspruch nicht, da Preisverhandlungen typisch sind und durch den Maklernachweis erst ermöglicht wurden.
  3. Zeitliche Lücke von 20 Monaten:

    • Ein längerer Zeitraum zwischen Nachweis und Vertragsschluss (hier: 20 Monate) beseitigt nicht automatisch die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit – aber der Makler muss beweisen, dass seine Tätigkeit fortwirkend kausal war.
    • Falls die Verhandlungen ohne Unterbrechung fortgesetzt wurden, bleibt der Anspruch bestehen.
    • Falls die Verhandlungen scheiterten und erst neue Umstände (z. B. Druck durch Bankaufsichtsrat) zum Abschluss führten, entfällt der Anspruch, da der Kausalzusammenhang unterbrochen ist.
  4. Zustandekommen des Maklervertrags:

    • Ein eindeutiges Provisionsverlangen (z. B. Hinweis auf „Käuferprovision“ im Exposé) führt zum Vertragsschluss, wenn der Interessent in Kenntnis dessen eine Besichtigung anfordert.

c) Begründung des Gerichts:

  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise:

  • Die Identität des Geschäfts bleibt gewahrt, wenn der wirtschaftliche Zweck (z. B. Erwerb einer Immobilie) trotz formaler Änderungen (GmbH-Gründung, Preisreduzierung) erreicht wird.

  • Es wäre unredlich, wenn der Auftraggeber sich auf formale Unterschiede beriefe, um die Provision zu umgehen.

  • Kausalität der Maklertätigkeit:

  • Der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin, sondern für seinen Arbeitserfolg (Nachweis der Gelegenheit) belohnt.

  • Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs liegt vor, wenn:

    • Der Verkäufer die Verkaufsabsicht aufgab und erst neue Umstände (z. B. Bankdruck) zum Abschluss führten.
    • Der Kaufinteressent das Projekt nicht mehr verfolgte und der Makler keine aktiven Verhandlungen mehr führte.
  • Beweislast:

  • Bei längeren Zeiträumen oder unterbrochenen Verhandlungen trägt der Makler die Darlegungs- und Beweislast, dass seine Tätigkeit fortwirkend ursächlich war.


Rechtliche Grundlagen:

  • Anknüpfung an BGH-Rechtsprechung (z. B. BGH, NJW 1995, 3311; BGHZ 141, 40).
  • Abgrenzung zu Fällen, in denen der Kausalzusammenhang vollständig unterbrochen ist (z. B. OLG Bamberg, NJW-RR 1998, 565).
KI INHALT
Maklerprovision auch bei Vertragsabschluss durch GmbH des Auftraggebers, bei Kaufpreisdifferenz oder längerem Zeitraum zwischen Nachweis und Abschluss, wenn Verhandlungen fortgesetzt wurden. Kausalität entfällt bei neuem Entschluss des Verkäufers.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch
Makler
Maklerauftrag
Ursächlichkeit der Maklertätigkeit
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.04.2002
AKTENZEICHEN
4 U 36/01
ECLI
ECLI:DE:OLGHB:2002:0419.4U36.01.0A
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
03.02.2026 12:33:45