Vorinstanz LAG Saarland, 02.11.1966 - 1 Sa 46/66 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat am 08.06.1967 (5 AZR 461/66) entschieden, dass auch für freie Mitarbeiter bei der Beendigung ihrer Verträge eine angemessene Auslauffrist einzuhalten ist, sofern dies der Billigkeit entspricht. Das Gericht begründete dies mit dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie der notwendigen Rücksichtnahme auf die Interessen des freien Mitarbeiters, insbesondere bei längerer Zusammenarbeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein freier Mitarbeiter (Kläger) verlangte von seinem Auftraggeber (Beklagten) die Einhaltung einer Auslauffrist bei der Beendigung ihres Vertragsverhältnisses. Der Kläger stützte seinen Anspruch auf die allgemeine Billigkeit sowie das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), da eine sofortige Beendigung ohne Übergangszeit für ihn unzumutbar gewesen sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass auch bei Verträgen mit freien Mitarbeitern eine angemessene Auslauffrist einzuhalten ist, wenn dies der Billigkeit entspricht. Eine sofortige Beendigung ohne Frist kann unzulässig sein, insbesondere bei längerer Zusammenarbeit oder wenn der freie Mitarbeiter wirtschaftlich von dem Auftraggeber abhängig ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 242 BGB (Treu und Glauben). Es argumentierte, dass auch freie Mitarbeitervertragsverhältnisse nicht einseitig und ohne Rücksicht auf die Interessen des anderen Teils beendet werden dürfen. Eine Auslauffrist sei insbesondere dann geboten, wenn der freie Mitarbeiter in einer ähnlichen Position wie ein Arbeitnehmer stehe oder eine längere Geschäftsbeziehung bestehe. Die konkrete Länge der Frist hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.