Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 08.06.1967 - 5 AZR 461/66

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Saarland, 02.11.1966 - 1 Sa 46/66 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat am 08.06.1967 (5 AZR 461/66) entschieden, dass auch für freie Mitarbeiter bei der Beendigung ihrer Verträge eine angemessene Auslauffrist einzuhalten ist, sofern dies der Billigkeit entspricht. Das Gericht begründete dies mit dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie der notwendigen Rücksichtnahme auf die Interessen des freien Mitarbeiters, insbesondere bei längerer Zusammenarbeit.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein freier Mitarbeiter (Kläger) verlangte von seinem Auftraggeber (Beklagten) die Einhaltung einer Auslauffrist bei der Beendigung ihres Vertragsverhältnisses. Der Kläger stützte seinen Anspruch auf die allgemeine Billigkeit sowie das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), da eine sofortige Beendigung ohne Übergangszeit für ihn unzumutbar gewesen sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass auch bei Verträgen mit freien Mitarbeitern eine angemessene Auslauffrist einzuhalten ist, wenn dies der Billigkeit entspricht. Eine sofortige Beendigung ohne Frist kann unzulässig sein, insbesondere bei längerer Zusammenarbeit oder wenn der freie Mitarbeiter wirtschaftlich von dem Auftraggeber abhängig ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 242 BGB (Treu und Glauben). Es argumentierte, dass auch freie Mitarbeitervertragsverhältnisse nicht einseitig und ohne Rücksicht auf die Interessen des anderen Teils beendet werden dürfen. Eine Auslauffrist sei insbesondere dann geboten, wenn der freie Mitarbeiter in einer ähnlichen Position wie ein Arbeitnehmer stehe oder eine längere Geschäftsbeziehung bestehe. Die konkrete Länge der Frist hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.

KI INHALT
Auslauffrist bei Beendigung von Verträgen mit freien Mitarbeitern nach BAG-Urteil 1967.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung AN / freier Mitarbeiter
Scheinselbständigkeit
Auslauffrist bei Verträgen mit freien Mitarbeitern
FUNDSTELLE
BB 67, 959
AP Nr. 6 zu § 611 BGB Abhängigkeit
NORM
§ 611 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.06.1967
AKTENZEICHEN
5 AZR 461/66
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG