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ERGEBNISVORSCHLÄGE

Cass. com., 26.02.1958 - n.m.

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu aber Cass. com. 22.01.1968 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht hat entschieden, dass das Recht eines Unternehmers (U) zur Organisationsänderung allein keine ausreichende Rechtfertigung für die Kündigung eines Handelsvertretervertrags (HVV) mit der Folge des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) möchte einen Handelsvertretervertrag (HVV) kündigen und dabei den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ausschließen. Als Begründung berief er sich auf sein unbestreitbares Recht zur Organisationsänderung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (Cass. com., 26.02.1958) hat entschieden, dass die bloße Organisationsänderung des Unternehmers keine ausreichende Rechtfertigung für eine Kündigung des HVV mit ausgleichsausschließender Wirkung ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass das Recht zur Organisationsänderung zwar dem Unternehmer zusteht, dies jedoch nicht automatisch dazu führt, dass eine Kündigung des HVV ohne Ausgleichsanspruch gerechtfertigt ist. Vielmehr müssen weitere Umstände vorliegen, die eine solche Kündigung rechtfertigen. Allein die Organisationsänderung reicht hierfür nicht aus.

KI INHALT
Organisationsänderungen des Unternehmers rechtfertigen keine ausgleichsausschließende Kündigung eines Handelsvertretervertrags.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV nach französischem Recht
Dispositionsfreiheit
Recht zur ausgleichsausschließenden Kündigung
Umstellung des Vertriebssystems
Frankreich
indemnité compensatrice du préjudice subi
FUNDSTELLE
D. 58, J. 541
NORM
Art. 2004 CC
Art. 12 Gesetz Nr. 91 - 593
REDAKTION
Evers
GERICHT
Cass. com.
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.02.1958
AKTENZEICHEN
n.m.
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
14.04.2026 16:32:57