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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.11.1983 - I ZR 201/83 – Fenster –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer (U) vom Besteller die Provision für seinen Handelsvertreter (HV) verlangen kann, auch wenn der Besteller einen Werkvertrag nach § 649 BGB kündigt. Die Provision bleibt bestehen, da der U trotz Kündigung einen Anspruch auf Vergütung (gemindert um Ersparnisse) behält und der HV seinen Provisionsanspruch aus § 87 Abs. 1 HGB nicht verliert.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer? Der Unternehmer (U) als Werkunternehmer.
  • Was? Zahlung der Provision, die er seinem Handelsvertreter (HV) für die Vermittlung eines Werkvertrags schuldet.
  • Von wem? Vom Besteller (Kunde), der den Werkvertrag nach § 649 Satz 1 BGB gekündigt hat.
  • Woraus? Aus dem Anspruch des U auf Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB, zu der auch die an den HV zu zahlende Provision gehört.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der U die Provision für den HV vom Besteller verlangen kann, solange nicht feststeht, dass der Besteller die Vergütung nach § 649 BGB nicht zahlt. Die Kündigung des Bestellers führt nicht zum Wegfall des Provisionsanspruchs des HV.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Provisionsanspruch des HV (§ 87 Abs. 1 HGB):

    • Der HV hat Anspruch auf Provision, sobald der Vertrag durch seine Vermittlung zustande kommt.
    • Die Kündigung des Bestellers nach § 649 BGB ändert nichts daran, dass der Vertrag zunächst wirksam abgeschlossen wurde.
  2. Vergütungsanspruch des U (§ 649 Satz 2 BGB):

    • Der U behält trotz Kündigung einen Anspruch auf Vergütung, allerdings gemindert um ersparte Aufwendungen.
    • Die Provision für den HV zählt zu den Abschlusskosten, die der U nicht einspart – der Provisionsanspruch bleibt also bestehen.
  3. Ausschlussgründe für die Provision (§ 87a HGB):

    • Keine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers: bloße Behauptungen oder ein Prozesskostenhilfegesuch reichen nicht aus, um § 87a Abs. 2 HGB (Wegfall der Provision bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden) anzuwenden.
    • Keine Unmöglichkeit der Leistung: Die Kündigung nach § 649 BGB macht die Leistung nicht unmöglich (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB), da der U den Werklohn (wenn auch gemindert) behält.
    • Kein Grund in der Person des Bestellers: Die Kündigung allein ist kein Grund für die Nichtausführung des Geschäfts i.S.d. § 87a Abs. 3 Satz 2, 2. Var. HGB.
  4. Rechtshängigkeit des Vergütungsanspruchs:

    • Hat der U seinen Vergütungsanspruch gegen den Besteller bereits eingeklagt, entfällt die Frage, ob er den Anspruch im Interesse des HV hätte geltend machen müssen – die Entscheidung ist bereits gefallen.

Kernaussage: Die Kündigung eines Werkvertrags durch den Besteller berührt den Provisionsanspruch des HV nicht, da der U seinen (geminderten) Vergütungsanspruch behält und die Provision als Teil seiner Kosten weiterhin fällig ist.

KI INHALT
Der Unternehmer kann den Besteller nach § 649 BGB auch auf Zahlung der dem Handelsvertreter geschuldeten Provision in Anspruch nehmen, sofern nicht feststeht, dass der Besteller nicht zahlt. Die Provisionspflicht entfällt nicht durch Kündigung des Werkvertrags, da der Besteller trotz Kündigung zur Vergütung verpflichtet bleibt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Fenster
STICHWORT
Kündigung des Werkvertrages: Erstattungspflicht des Bestellers hinsichtlich der Provisionszahlung an HV
Werkvertrag
Werklieferungsvertrag
Provision
Provisionsanspruch
Rücktritt
FUNDSTELLE
MDR 84, 466
DB 84, 716
WM 84, 270
VersR 84, 184
EBE 84, 57
LM Nr. 13 zu § 639 BGB
ZIP 84, 343
DRsp-ROM Nr. 1996/14169
DRsp I (138) 452 a
ZfBR 1996, 32
NORM
§ 649 BGB
§ 649 Satz 1 BGB
§ 649 Satz 2 BGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 a Abs. 2 HGB
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 2 1. Var. HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 2, 2. Var. HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
17.11.1983
AKTENZEICHEN
I ZR 201/83
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.08.2026 18:50:02