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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Niedersachsen, 18.08.1961 - VI (III-V) L 11-15/58

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Niedersachsen entschied am 18.08.1961, dass Provisionen eines Angestellten aus einer nebenberuflichen Versicherungsagentur keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, wenn zwischen der Agenturtätigkeit und dem Arbeitsverhältnis kein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter eines Versicherungsunternehmens (VU) betreibt neben seiner Außendiensttätigkeit eine eigene Versicherungsagentur für dieselbe Gesellschaft. Die Finanzbehörde wollte die aus der Agentur stammenden Provisionen der Lohnsteuer unterwerfen (also als Teil des Arbeitslohns behandeln). Der Angestellte widersprach dieser Einordnung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass die Provisionen aus der Agenturtätigkeit nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sofern zwischen der Vermittlungstätigkeit und dem Arbeitsverhältnis kein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Agenturtätigkeit als selbstständige Tätigkeit einzustufen ist, wenn sie wirtschaftlich unabhängig vom Anstellungsverhältnis ausgeübt wird. Fehlt dieser Zusammenhang, sind die Einkünfte aus der Agentur nicht als Arbeitslohn (und damit nicht lohnsteuerpflichtig) zu werten, sondern unterliegen gegebenenfalls der Einkommensteuer als selbstständige Einkünfte.

KI INHALT
Provisionen aus einer nebenberuflichen Versicherungsagentur unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug, wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Lohnsteuerabzug bei der Provision
Doppeltätigkeit als AN und VV
FUNDSTELLE
Juris Nr. KSRE155090885 LS, VersR 61, 1151
NORM
§ 22 EStG
§ 2 LStDV
§ 84 HGB
§ 92 HGB
§ 19 Abs. 1 EStG
REDAKTION
GERICHT
FG Niedersachsen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.08.1961
AKTENZEICHEN
VI (III-V) L 11-15/58
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG