Vorinstanzen OLG München, 21.11.2002 - 19 U 3559/02 -; LG München I, 15.05.2002 - 26 O 15039/01 -
zu der Entscheidung vgl. Hall, jurisPR-BGHZivilR 20/2004 Anm. 6; Moraht, jurisPR-MietR 2/2004 Anm. 4
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makleranspruch auf Provision auch dann bestehen kann, wenn der Kunde das Objekt nicht selbst, sondern ein Dritter erwirbt – vorausgesetzt, zwischen dem Kunden und dem Dritten bestehen enge persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen. Eine bewusste Umgehung durch den Kunden ist nicht erforderlich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Kunden die Zahlung der vereinbarten Provision, obwohl nicht der Kunde selbst, sondern ein Dritter das vermittelte Objekt erworben hat. Der Makler stützt seinen Anspruch darauf, dass zwischen dem Kunden und dem Dritten enge Beziehungen bestehen, sodass der Kauf wirtschaftlich dem Kunden zuzurechnen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Makleranspruch auf Provision in einem solchen Fall begründet sein kann. Die wirtschaftliche Identität zwischen dem beabsichtigten Vertrag (mit dem Kunden) und dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag (mit dem Dritten) ist zu bejahen, wenn enge persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen dem Kunden und dem Dritten vorliegen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Dritten bewusst als „Strohmann“ vorgeschoben hat. Entscheidend ist allein, dass die Beziehungen zwischen beiden so eng sind, dass der Erwerb durch den Dritten wirtschaftlich dem Kunden zugerechnet werden kann. Damit soll verhindert werden, dass der Makler um seine Provision gebracht wird, wenn der Kunde das Objekt indirekt über einen Dritten erwirbt.