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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 26.02.2003 - VI R 124/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00 E -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass ein zusätzliches Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus, das unmittelbar an die Privatwohnung angrenzt, unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) fällt, da die räumliche Nähe eine Verbindung zur privaten Lebenssphäre herstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, nutzt eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer. Er begehrt den steuerlichen Abzug der damit verbundenen Aufwendungen. Das Finanzamt (und später der BFH) wenden die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG an, die den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer begrenzt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass die zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer nicht in vollem Umfang abzugsfähig ist, sondern unter die Abzugsbeschränkung fällt.

c) Begründung des Gerichts: Die unmittelbare räumliche Nähe der zusätzlichen Wohnung zur Privatwohnung begründet eine innere Verbindung zur privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen. Daher handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Gesetzes, für das die Abzugsbeschränkung gilt.

KI INHALT
Arbeitszimmer in angrenzender zusätzlicher Wohnung unterliegt Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bei innerer Verbindung zur privaten Lebenssphäre.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
häusliches Arbeitszimmer
unmittelbar angrenzende Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus
FUNDSTELLE
DB 03, 1255
BB 03, 1365
FR 03, 784
HFR 03, 853
BB 03, 1270 LS
StE 03, 346 LS
ZfIR 03, 695 LS
NORM
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. HS EStG
§ 9 Abs. 5 EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.02.2003
AKTENZEICHEN
VI R 124/01
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
21.10.2020