Vorinstanz FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00 E -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass ein zusätzliches Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus, das unmittelbar an die Privatwohnung angrenzt, unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) fällt, da die räumliche Nähe eine Verbindung zur privaten Lebenssphäre herstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, nutzt eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer. Er begehrt den steuerlichen Abzug der damit verbundenen Aufwendungen. Das Finanzamt (und später der BFH) wenden die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG an, die den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer begrenzt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass die zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer nicht in vollem Umfang abzugsfähig ist, sondern unter die Abzugsbeschränkung fällt.
c) Begründung des Gerichts: Die unmittelbare räumliche Nähe der zusätzlichen Wohnung zur Privatwohnung begründet eine innere Verbindung zur privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen. Daher handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Gesetzes, für das die Abzugsbeschränkung gilt.