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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Darmstadt entschied, dass ein Handelsvertreter (HV), Handelsmakler (HM) oder Zivilmakler Anspruch auf Provision für nachgelieferte Zubehörteile einer Druckmaschine hat, wenn diese dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen. Die Provision bemisst sich am ursprünglichen Kaufpreis, auch bei Preisgleitklauseln.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter, Handelsmakler oder Zivilmakler verlangt von einem Unternehmer (U) Provision für die Vermittlung einer Druckmaschine sowie für nachgelieferte Zubehörteile (z. B. Geländer, Exhaustor, Pumpen, Vakuumerzeuger). Anspruchsgrundlagen sind § 87 Abs. 1 HGB (für HV), § 93 HGB (für HM) oder § 652 BGB (für Zivilmakler).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Nachgelieferte Gegenstände, die als Zubehör i.S.d. § 97 BGB einzuordnen sind (weil sie für den ordnungsgemäßen Betrieb der Druckmaschine notwendig sind), lösen ebenfalls Provisionsansprüche aus.
- Die Provision berechnet sich nicht nach dem erhöhten Preis bei Preisgleitklauseln, sondern am ursprünglichen Kaufpreis.
- Eine Maklergebühr kann prozentual vom Kaufpreis vereinbart werden; ein fester Betrag (hier: DM 13.950,--) scheidet aus, da dies den Umständen (z. B. separate Berechnung für Zubehör) widerspricht.
c) Begründung des Gerichts:
- Zubehörbegriff: Entscheidend ist die wirtschaftliche Zweckbestimmung (Dienen für die Hauptsache) und das räumliche Verhältnis zur Maschine. Selbst selten genutzte Teile (wie der Vakuumerzeuger) können Zubehör sein.
- Vermutung für Zubehör: Bei gemeinsamer Bestellung mit der Maschine wird vermutet, dass die Teile erforderlich sind.
- Provisionsberechnung:
- Preisgleitklauseln decken nur Selbstkosten des U ab – der Makler/HV hat keinen Anspruch auf Mehrprovision.
- Die Höhe der Provision (hier: DM 13.950,--) spricht gegen einen Festbetrag, da dieser im Vergleich zum Kaufpreis (DM 14.000,--) ungewöhnlich wäre und Zubehör separat abgerechnet wurde.
Kernaussage: Provisionen für Zubehör sind möglich, wenn sie funktional mit der Hauptsache verbunden sind. Die Berechnung erfolgt am ursprünglichen Vertragspreis, auch bei späteren Preisanpassungen.