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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 20.03.1980 - IV R 89/79

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Münster, 23.02.1979 - VII 2756/77 F -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass Rückstellungen für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses in der Handelsbilanz zu bilden sind und diese Passivposten nur in der Steuerbilanz angesetzt werden dürfen, wenn sie handelsrechtlich passivierungspflichtig sind. Die Entscheidung ändert die bisherige Rechtsprechung und stützt sich auf § 5 Abs. 1 EStG sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (§ 152 Abs. 7 AktG).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Bundesfinanzhof (BFH) klärt die Frage, ob Rückstellungen für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses in der Steuerbilanz angesetzt werden dürfen. Betroffen sind Steuerpflichtige, die ihre Bilanz nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufstellen. Rechtsgrundlagen sind § 5 Abs. 1 EStG (Maßgeblichkeitsprinzip) und § 152 Abs. 7 AktG (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entscheidet, dass:

  1. Rückstellungen für die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses in der Handelsbilanz zu bilden sind (Änderung der Rechtsprechung).
  2. In der Steuerbilanz dürfen Passivposten (wie Rückstellungen) nur angesetzt werden, wenn sie handelsrechtlich passivierungspflichtig (nicht nur passivierungsfähig) sind.
  3. § 152 Abs. 7 AktG enthält insoweit einen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, als er die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste regelt und andere Rückstellungen verbietet.

c) Begründung des Gerichts:

  • Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG): Die Steuerbilanz folgt der Handelsbilanz, allerdings nur für passivierungspflichtige Posten. Aktivierungsfähige Vermögenswerte müssen in der Steuerbilanz aktiviert werden, während Passivposten nur bei handelsrechtlicher Pflicht passiviert werden dürfen.
  • Handelsrechtliche Vorgaben (§ 152 Abs. 7 AktG): Die Rückstellungsbildung ist auf ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste beschränkt. Da die Verpflichtung zur Jahresabschlusserstellung eine gesetzliche Pflicht darstellt, ist hierfür eine Rückstellung zu bilden.
  • Rechtsprechungsänderung: Der BFH korrigiert seine bisherige Auffassung und stellt klar, dass die Passivierung in der Steuerbilanz an die handelsrechtliche Pflicht (nicht nur Möglichkeit) geknüpft ist.
KI INHALT
Rückstellungen für die Jahresabschlusspflicht sind passivierungspflichtig. § 5 EStG verlangt Aktivierung aktivierungsfähiger Posten und Passivierung nur bei handelsrechtlicher Passivierungspflicht. § 152 Abs. 7 AktG regelt Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückstellung für Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses
Grundsatz der ordnungsmäßigen Buchführung
FUNDSTELLE
FR 80, 326
DStZ 80, 279
BStBl. II 80, 297
HFR 80, Nr. 350
NORM
§ 5 EStG 1975
§ 152 Abs. 7 AktG
§§ 38 ff. HGB
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.03.1980
AKTENZEICHEN
IV R 89/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
11.02.2021