vgl. BFH, 02.12.1965 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ausgleichszahlung an einen Handelsvertreter nach § 89b HGB steuerrechtlich weder als Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 3 EStG) noch als Entschädigung (§ 24 Nr. 1 EStG) einzustufen ist. Zudem ist die begünstigende Tarifvorschrift des § 34 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 und 2 EStG nicht anwendbar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hat gegen seinen Unternehmer einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gem. § 89b HGB geltend gemacht. Das Finanzamt stufte diese Zahlung als steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn oder Entschädigung ein. Der HV begehrte die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 EStG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entschied, dass die Ausgleichszahlung weder als Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 3 EStG) noch als Entschädigung (§ 24 Nr. 1 EStG) anzusehen ist. Zudem scheidet die Anwendung der tariflichen Begünstigung nach § 34 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 und 2 EStG aus.
c) Begründung des Gerichts: Die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB ist kein Veräußerungsgewinn, da sie nicht aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils resultiert. Sie ist auch keine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG, da sie nicht den Ausgleich für entgangene oder beeinträchtigte Einkünfte darstelle, sondern vielmehr eine Gegenleistung für die vom HV geschaffenen Kundenbeziehungen sei. Da die Zahlung somit nicht unter die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 16, 24 EStG falle, sei auch die tarifliche Begünstigung nach § 34 EStG nicht anwendbar.