bestätigt durch OLG Wien 16.04.1999 - 10 Ra 22/99z -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Kunden seines ehemaligen Unternehmers (U) dazu bewegen darf, ihre Verträge mit diesem aufzulösen, da dies zum Verlust seines Ausgleichsanspruchs (AA) führen kann. Die Interessenwahrungspflicht des HV verbietet solche Handlungen, selbst wenn sie wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig wären.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt die Aberkennung des Ausgleichsanspruchs (AA) des Handelsvertreters (HV) gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 HVertrG, da dieser nach Vertragsende Kunden des U dazu bewegt hat, ihre Verträge mit dem U aufzulösen. Der HV berief sich darauf, dass solche Handlungen im Wettbewerbsrecht grundsätzlich erlaubt seien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der HV auch nach Vertragsende keine Kunden des U zum Lösen ihrer Verträge veranlassen darf. Tut er dies, verliert er seinen AA. Unerheblich ist dabei, ob die Kunden durch die Beeinflussung einen Vertragsbruch begehen oder nur ordentlich kündigen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Interessenwahrungspflicht des HV aus dem Vertretungsverhältnis besteht auch nachvertraglich fort. Diese Pflicht verbietet es, den U durch Abspenstigmachen von Kunden zu schädigen.
- Zwar ist das "Ausspannen" von Kunden im Wettbewerbsrecht grundsätzlich zulässig, jedoch gilt dies nicht für den HV aufgrund seiner besonderen vertraglichen Bindung zum U.
- Die Pflicht zur Interessenwahrung ist eine Nebenpflicht, die die Hauptpflicht des HV (Kundengewinnung/-erhalt) unterstützt. Verstöße dagegen können den AA ausschließen, insbesondere wenn der U das Vertragsverhältnis wegen schuldhaften Verhaltens des HV auflöst (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 HVertrG).
- Unzulässige Konkurrenztätigkeit oder Kundenabwerbung kann einen wichtigen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung durch den U darstellen (§ 22 HVertrG).