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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entscheidet, dass ein als Kommissionär tätiger Vertriebspartner für Presseerzeugnisse analog § 89b HGB einen Ausgleichsanspruch gegen den Verlag hat, wenn er diesem bei Vertragsende eine wertvolle Absatzorganisation überlässt. Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit einem Handelsvertreterverhältnis rechtfertigt diese analoge Anwendung.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kommissionsagent (hier: Vertriebsstelle für Presseerzeugnisse) verlangt von einem Unternehmer (Verlag) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Anspruch wird aus einer analogen Anwendung von § 89b HGB (Handelsvertreterausgleich) abgeleitet, da der Kommissionsagent wirtschaftlich wie ein Handelsvertreter tätig war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bejaht den Ausgleichsanspruch des Kommissionsagenten. Es stellt fest, dass die vertragliche Ausgestaltung als Kommissionär (Verkauf im eigenen Namen auf Rechnung des Verlags) keine andere Behandlung rechtfertigt als bei Tankstellenhaltern, Vertragshändlern oder Autohäusern. Die Überlassung einer funktionierenden Absatzorganisation begründet den Anspruch.
c) Begründung des Gerichts:
- Wirtschaftliche Gleichstellung: Ein Kommissionsagenturverhältnis führt zu denselben wirtschaftlichen Ergebnissen wie ein Handelsvertretervertrag (HVV). Daher ist eine analoge Anwendung von § 89b HGB gerechtfertigt.
- Wert der Absatzorganisation: Der Kommissionsagent hat dem Verlag eine gebrauchsfertige und wertvolle Absatzorganisation überlassen, was den Ausgleichsanspruch auslöst.
- Remissionsrecht kein Hindernis: Das Rückgaberecht (Remissionsrecht) der Händler für Presseerzeugnisse schränkt die Kundenqualität i.S.d. § 89b Abs. 1 HGB nicht ein, da es branchenüblich ist (z. B. bei Zeitungen) und die Verkäuflichkeit der Produkte zeitlich begrenzt ist.