vgl. BGH vom 18.02.1977 LS 8 m.w.N. - Bettwäsche und Federbetten -; LG Köln, 19.04.2002 LS 8
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass eine vertragliche Vereinbarung, die eine Teilkündigung eines abgrenzbaren Teils der Tätigkeit eines Handelsvertreters (HV) erlaubt, trotz des Grundsatzes der Unzulässigkeit von Teilkündigungen wirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) oder ein Unternehmen (genauer Kontext nicht angegeben) strebt eine Teilkündigung eines abgrenzbaren Teils der Tätigkeit des HV an. Dies wird aus einem bestehenden Vertragsverhältnis abgeleitet, in dem eine solche Teilkündigung ausdrücklich vereinbart wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hält die vertragliche Gestattung einer Teilkündigung für zulässig, auch wenn grundsätzlich Teilkündigungen unzulässig sind. Es folgt damit einer früheren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 08.11.1957.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass vertragliche Vereinbarungen Vorrang vor allgemeinen Rechtsgrundsätzen haben können, sofern sie klar und ausdrücklich getroffen wurden. Da die Teilkündigung hier auf einen abgrenzbaren Teil der Tätigkeit beschränkt ist und vertraglich gestattet wurde, ist sie ausnahmsweise zulässig. Das Gericht bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des BAG, die eine ähnliche Auffassung vertritt.