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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 07.03.1995 - VII R 59/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass Bausparvermittler zwar über Steuervorteile (z. B. Wohnungsbauprämie) aufklären dürfen, aber nicht befugt sind, beim Ausfüllen von Bausparprämienanträgen zu helfen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Bausparvermittler begehrt die Klärung, ob er im Rahmen seiner Tätigkeit (§ 4 Nr. 5 StBerG) berechtigt ist, nicht nur über Steuervorteile bei Bausparverträgen zu informieren, sondern auch bei der Ausfüllung von Anträgen auf Bausparprämien zu unterstützen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass die Aufklärung über Steuervorteile (z. B. Wohnungsbauprämie, Sonderausgabenabzug) als notwendige Nebentätigkeit zur Vermittlung von Bausparverträgen zulässig ist. Allerdings fällt die Hilfe beim Ausfüllen der Bausparprämienanträge nicht unter die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 5 StBerG.

c) Begründung des Gerichts: Die Aufklärung über steuerliche Vorteile ist als Hilfstätigkeit im Zusammenhang mit der Vertragsvermittlung anzusehen und damit erlaubt. Die konkrete Unterstützung bei der Antragsausfüllung geht jedoch über eine bloße Informationsvermittlung hinaus und stellt eine selbständige steuerliche Hilfeleistung dar, die nicht von der Ausnahmevorschrift des § 4 Nr. 5 StBerG gedeckt ist.

KI INHALT
Bausparvermittler dürfen Steuervorteile bei Vertragsabschluss aufklären, aber nicht beim Ausfüllen von Prämienanträgen helfen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
erlaubnisfreie Steuerberatung
Bausparkassenvertreter
Hilfeleistung in Steuersachen
Aufklärung über Steuervorteile keine unerlaubte Rechtsberatung
Hilfe in Steuersachen
FUNDSTELLE
BFH/NV 95, 640
StRK StBerG 1975 § 4 R.23
NORM
Art. 1 § 5 RBerG
§ 4 Nr. 5 StBerG
§ 84 HGB
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.03.1995
AKTENZEICHEN
VII R 59/93
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
21.04.2021