rkr.; Vorinstanz LG Berlin 97 O 283/94
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass eine Gerichtsstandsklausel in AGB auch kartellrechtliche Ansprüche (hier: Weiterbelieferung nach § 26 Abs. 2 GWB) erfasst, wenn die AGB durch vorbehaltlose Anerkennung oder Berufung darauf wirksam in die Geschäftsverbindung einbezogen wurden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bahnhofsbuchhändler (Kläger) verlangt von einem Presseverlag (Beklagter) die Direktbelieferung mit Presseerzeugnissen zu den bisherigen Bedingungen – statt über einen Großhändler – nach Kündigung des Belieferungsvertrages. Er stützt seinen Anspruch auf § 26 Abs. 2 GWB (kartellrechtlicher Diskriminierungsschutz).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG bestätigt, dass die Gerichtsstandsklausel in den AGB des Verlages auch für den kartellrechtlichen Anspruch des Buchhändlers gilt. Die Klausel erfasst demnach alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich des hier geltend gemachten Weiterbelieferungsanspruchs.
c) Begründung des Gerichts:
- Einbeziehung der AGB: Die AGB werden wirksam Teil des Vertrages, wenn ein Vertragspartner sie schriftlich, vorbehaltlos und ohne Einschränkungen anerkennt oder sich im Streit auf sie beruft (hier: Liefer-, Zahlungsbedingungen und Gerichtsstandsklausel). Allein die Berufung auf die AGB durch den Buchhändler reicht aus, um deren Geltung zu bestätigen.
- Umfang der Gerichtsstandsklausel: Eine Klausel, die „alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung“ umfasst, erfasst auch kartellrechtliche Ansprüche (hier § 26 Abs. 2 GWB), da diese aus der bestehenden Geschäftsbeziehung resultieren.
Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass AGB-Klauseln weit auszulegen sind, wenn sie generell auf die Geschäftsverbindung Bezug nehmen – selbst bei speziellen Ansprüchen wie denen aus dem Kartellrecht.