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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entschied am 10.05.1927, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht verpflichtet ist, die von ihm geworbenen Kunden regelmäßig auf deren Bonität (Zahlungsfähigkeit) zu überprüfen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Geschäftsherr (Auftraggeber des Handelsvertreters) verlangte von seinem HV, dass dieser die Kreditwürdigkeit der von ihm vermittelten Kunden laufend überprüft. Diese Forderung basierte auf der allgemeine Pflichtenstellung eines HV, die Interessen des Geschäftsherrn zu wahren.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG wies die Forderung zurück und stellte klar, dass der HV keine fortlaufende Bonitätsprüfung der Kunden schuldet.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass die Pflicht des HV sich auf die Vermittlung von Geschäften beschränkt. Eine ständige Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Kunden gehöre nicht zu seinen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, es sei denn, es läge eine besondere Vereinbarung oder ein konkreter Anlass (z. B. bekannt gewordene Zahlungsschwierigkeiten) vor. Die Risikobewertung der Kunden obliege primär dem Geschäftsherrn selbst.