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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 03.10.1962 - VIII ZR 231/61 – Kampfanzüge –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) für über die reine Abschlussvermittlung hinausgehende Tätigkeiten – hier die Abwehr von Mängelrügen – eine zusätzliche Vergütung vom Unternehmer (U) verlangen kann, sofern diese Tätigkeiten über das übliche Maß hinausgehen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 354 Abs. 1 HGB, selbst wenn der HV dabei auch eigene oder Dritteinteressen verfolgt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) eine zusätzliche Vergütung für Verhandlungen zur Abwehr von Mängelrügen (hier gegenüber der französischen Intendantur). Rechtsgrundlage: § 354 Abs. 1 HGB (Geschäftsbesorgungsvergütung), da die Tätigkeit über die reine Abschlussvermittlung (§§ 84, 86, 87 Abs. 1 HGB) hinausgeht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der HV Anspruch auf eine besondere Vergütung hat, wenn seine Tätigkeiten (z. B. Mängelrügenabwehr) über das zumutbare Maß hinausgehen und nicht bereits durch die Abschlussprovision (§ 87 Abs. 1 HGB) abgegolten sind.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Vermittlung von Geschäften ist durch die Provision abgegolten, nicht aber zusätzliche Dienstleistungen wie die Abwehr von Mängelrügen.
  • § 354 Abs. 1 HGB gilt als Rechtsgrundlage, selbst wenn der HV auch eigene Interessen oder die eines Dritten (hier: Kunde) verfolgt.
  • Bezug auf frühere Rechtsprechung (OLG Hamburg, 1936), die ähnliche Fälle bestätigt.

Relevante Paragraphen:

  • §§ 84, 86, 87 Abs. 1 HGB (Provisionsanspruch für Abschlussvermittlung)
  • § 354 Abs. 1 HGB (Vergütung für Geschäftsbesorgung).
KI INHALT
Ein Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für vermittelte Geschäfte (§§ 84, 86, 87 HGB), nicht aber für Mängelrügen-Verhandlungen, es sei denn, diese gehen über das Zumutbare hinaus (§ 354 HGB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kampfanzüge
STICHWORT
Sonderprovision
Vergütungsanspruch des HV für Abwehr von Mängelrügen oder Ansprüchen
HVV
Sonderleistung des HV
Sonderleistungen
fallabschließende Reklamationsbearbeitung durch den HV
FUNDSTELLE
BB 62, 1345
HVR Nr. 287
WM 62, 1243
NORM
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 354 HGB
§ 354 Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.10.1962
AKTENZEICHEN
VIII ZR 231/61
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
11.09.2026 08:15:55