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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Karlsruhe, 12.06.1998 - 9 U 127/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Gläubiger durch die bloße Einlösung von Schecks über je 100 DM nicht konkludent eine Abfindungsvereinbarung annimmt, wenn der Schuldner ihm diese als Angebot für die Begleichung einer deutlich höheren Forderung (hier 59.000 DM) unter Verzicht auf eine Annahmeerklärung übersendet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Schuldner (Beklagter) bot dem Gläubiger (Kläger) an, eine Forderung in Höhe von 59.000 DM durch Zahlung von 2 × 100 DM abzufinden. Dabei verzichtete er auf den Zugang einer Annahmeerklärung und fügte Schecks über die genannten Beträge bei. Der Gläubiger löste die Schecks ein. Streitig war, ob darin eine Annahme des Abfindungsangebots (und damit ein Erlöschen der Forderung) zu sehen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe verneinte einen konkludenten Annahmewillen des Gläubigers. Die bloße Einlösung der Schecks reiche nicht aus, um eine Annahme der Abfindungsvereinbarung anzunehmen. Die Forderung bleibe daher bestehen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Einlösung der Schecks sei allein als Erfüllungshandlung (hier: Teilzahlung) zu werten, nicht als Willenserklärung zur Annahme des Angebots.
  • Ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 BGB) ändere nichts daran, dass der Gläubiger den Annahmewillen klar zum Ausdruck bringen müsse. Dies sei durch die bloße Scheckeinlösung nicht geschehen.
  • Angesichts der erheblichen Differenz zwischen Forderung (59.000 DM) und Angebot (200 DM) sei nicht davon auszugehen, dass der Gläubiger die Forderung bewusst in dieser Höhe habe erlassen wollen.

Rechtliche Einordnung: Das Urteil betont, dass bei extrem unausgewogenen Abfindungsangeboten besondere Anforderungen an die Deutlichkeit der Annahme zu stellen sind, um den Gläubiger vor ungewolltem Forderungsverzicht zu schützen.

KI INHALT
Ein Abfindungsangebot über 2x 100 DM bei einer Forderung von 59.000 DM mit Verzicht auf Annahmeerklärung begründet keinen Annahmewillen durch Scheckeinlösung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abfindungsvereinbarung
Erklärung des Annahmewillens
Scheckfalle
Erlassfalle
NORM
§ 133 BGB
§ 151 BGB
§ 151 Satz 1 BGB
§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 779 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.06.1998
AKTENZEICHEN
9 U 127/97
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:1998:0612.9U127.97.0A
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
09.02.2021