Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) keine Provision erhält, wenn ein unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossener Vertrag wegen Nichteintritts dieser Bedingung nicht zustande kommt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn die Zahlung einer Provision für ein Geschäft, das unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wurde. Der HV stützt seinen Anspruch auf die vermittelnde Tätigkeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass der HV keine Provision erhält, wenn die aufschiebende Bedingung nicht eintritt und das Geschäft daher nicht zustande kommt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein unter einer aufschiebenden Bedingung stehendes Geschäft erst mit Eintritt der Bedingung wirksam wird. Tritt die Bedingung nicht ein, ist das Geschäft nicht zustande gekommen, und es besteht kein Provisionsanspruch des HV. Die Provision ist nur bei erfolgreich vermittelten und tatsächlich zustande gekommenen Geschäften fällig.