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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 31.05.1961 - 5 Ob 160/61

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) keine Provision erhält, wenn ein unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossener Vertrag wegen Nichteintritts dieser Bedingung nicht zustande kommt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn die Zahlung einer Provision für ein Geschäft, das unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wurde. Der HV stützt seinen Anspruch auf die vermittelnde Tätigkeit.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass der HV keine Provision erhält, wenn die aufschiebende Bedingung nicht eintritt und das Geschäft daher nicht zustande kommt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein unter einer aufschiebenden Bedingung stehendes Geschäft erst mit Eintritt der Bedingung wirksam wird. Tritt die Bedingung nicht ein, ist das Geschäft nicht zustande gekommen, und es besteht kein Provisionsanspruch des HV. Die Provision ist nur bei erfolgreich vermittelten und tatsächlich zustande gekommenen Geschäften fällig.

KI INHALT
Keine Provision für Handelsvertreter bei Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung, da das Geschäft nicht zustande kommt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
auflösende Bedingung
auflösend bedingter Geschäftsabschluss
Wegfall des Anspruchs auf Provision
Provisionsanspruch
FUNDSTELLE
HS 785/39
NORM
§ 897 ABGB
§ 6 IF HVG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.05.1961
AKTENZEICHEN
5 Ob 160/61
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
02.02.2026 09:53:25