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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.10.1991 - III ZR 352/89

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Beauftragter, der im Rahmen einer Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) für einen Auftraggeber Lieferanten vermittelt, eine von diesen erhaltene Provision an den Auftraggeber herausgeben muss (§ 667 BGB), da sie wirtschaftlich vom Auftraggeber getragen wird und im inneren Zusammenhang mit dem Auftrag steht – selbst wenn der Auftrag auf die bloße Vermittlung beschränkt ist.


a) Wer will was von wem woraus? Der Auftraggeber verlangt von seinem Beauftragten (einem Kaufmann) die Herausgabe einer Provision, die dieser von einem vermittelten Lieferanten erhalten hat.

  • Rechtsgrundlage: § 667 BGB (Herausgabepflicht von Vorteilen aus der Geschäftsbesorgung) in Verbindung mit § 675 BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Beauftragte muss die Provision an den Auftraggeber herausgeben, auch wenn:

  • Sein Auftrag nur die Suche, Benennung und Angebotseinholung von Lieferanten umfasste (keine endgültige Auswahl).
  • Der Auftraggeber später einen anderen Lieferanten gewählt hat.
  • Die Provision erst für spätere Aufträge vereinbart wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Innerer Zusammenhang: Die Provision steht im direkten Zusammenhang mit dem Auftrag, da der Beauftragte seine Position nutzte, um sich zusätzliche Vorteile zu verschaffen.
  2. Wirtschaftliche Belastung des Auftraggebers: Die Provision wird vom Lieferanten in die Preise einkalkuliert, sodass der Auftraggeber sie indirekt trägt.
  3. Treuwidrigkeit: Der Beauftragte darf keine Vorteile aus der Geschäftsbesorgung ziehen, die dem Auftraggeber gebühren.
  4. Keine Rolle der Auswahlfreiheit: Selbst wenn der Auftraggeber den vermittelten Lieferanten nicht wählt, bleibt der Zusammenhang mit dem Auftrag bestehen.

Zusatzpunkt: Der Lieferant kann sich den Herausgabeanspruch des Auftraggebers abtreten lassen und gegen den Provisionsanspruch des Beauftragten mit dem Arglisteinwand vorgehen.

KI INHALT
Beauftragter muss Provisionen von Lieferanten an Auftraggeber herausgeben, auch wenn nur Vermittlung vereinbart war, da sie wirtschaftlich vom Auftraggeber getragen werden und im inneren Zusammenhang mit dem Auftrag stehen (§ 667 BGB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Herausgabe der Provision gegen Einkaufsvertreter
innerer Zusammenhang
FUNDSTELLE
MDR 92, 556
WM 92, 879
LM Nr. 41 zu § 667 BGB
NORM
§ 667 BGB
§ 675 BGB
§ 398 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.10.1991
AKTENZEICHEN
III ZR 352/89
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.01.2026 10:08:18