Fazit/Kurzzusammenfassung:
Der BGH entscheidet, dass ein Franchisenehmer (FN) eine im Franchisevertrag (FV) enthaltene Bezugsverpflichtung für Waren des Franchisegebers (FG) gem. § 1c Nr. 3 AbzG widerrufen kann. Der Widerruf erstreckt sich nicht automatisch auf einzelne, später geschlossene Kaufverträge, es sei denn, dem FN ist die anderweitige Verwertung der Ware unzumutbar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Der Franchisenehmer (FN) möchte die im Franchisevertrag (FV) enthaltene Verpflichtung zum Bezug von Waren des Franchisegebers (FG) widerrufen. Er stützt sich dabei auf § 1c Nr. 3 Abzahlungsgesetz (AbzG), der ein Widerrufsrecht für solche Bezugsverpflichtungen vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die Bezugsverpflichtung im FV unter § 1c Nr. 3 AbzG fällt und somit vom FN widerrufen werden kann. Allerdings erstreckt sich dieser Widerruf nicht auf die Wirksamkeit der einzelnen Kaufverträge, die später zur Durchführung des FV geschlossen wurden – sofern bereits bei Vertragsabschluss klar war, wann, wie oft und für welche Produkte Nachbestellungen erfolgen. Der Widerruf der Bezugsvereinbarung lässt die Geschäftsgrundlage dieser Einzelkaufverträge nur dann entfallen, wenn der FN nachweist, dass ihm die anderweitige Verwertung der gekauften Ware unzumutbar ist.
Zusätzlich ist zu prüfen, ob die übrigen Vertragsbestimmungen (z. B. die Überlassung von Warenausstattung) nach § 139 BGB (Teilnichtigkeit) weiterhin wirksam bleiben.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Bezugsverpflichtung im FV unterfällt dem Schutzbereich des AbzG, da sie eine finanzielle Belastung für den FN darstellt, die mit Ratenzahlungen oder ähnlichen Verpflichtungen vergleichbar ist.
- Der Widerruf gem. § 1b AbzG betrifft nur die Bezugsvereinbarung selbst, nicht automatisch die darauf basierenden Einzelkaufverträge. Diese bleiben wirksam, es sei denn, der FN kann darlegen, dass er die Ware nicht anders verwerten kann (z. B. wegen spezifischer Markenbindung).
- Die Prüfung nach § 139 BGB ist erforderlich, um zu klären, ob der FV im Übrigen (z. B. Nutzungsrechte) ohne die Bezugsverpflichtung bestehen kann.