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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Köln, 03.11.1988 - 5 K 313/84

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BFH, 14.12.1988

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eine Altersversorgungszusage eines Unternehmers (U) an seinen Handelsvertreter (HV) kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut darstellt und daher erst bei Auszahlung der Rentenleistungen steuerlich erfasst werden muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) hat vom Unternehmer (U) eine Altersversorgungszusage erhalten. Das Finanzamt wollte die daraus resultierenden Rechte bereits vor der Auszahlung der Rente als aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut behandeln und entsprechend besteuern.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Rechte aus der Altersversorgungszusage kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut darstellen. Folglich sind die Zahlungen erst dann steuerlich zu erfassen, wenn die einzelnen Rentenzahlungen an den HV fließen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Altersversorgungszusage kein vermögenswerter Anspruch ist, der bereits vor der Auszahlung aktiviert werden könnte. Vielmehr handelt es sich um eine zukünftige Verpflichtung des U, die erst mit der tatsächlichen Zahlung der Rente steuerlich relevant wird. Eine vorzeitige Erfassung als Wirtschaftsgut wäre daher nicht gerechtfertigt.

KI INHALT
Altersversorgungszusagen eines Unternehmers an seinen Handelsvertreter sind kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut und werden erst bei Zufluss der Rentenzahlungen steuerlich erfasst.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Altersversorgungszusage kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut
FUNDSTELLE
HVR Nr. 653
EFG 89, 175
NORM
§ 15 EStG
§ 24 Nr. 2 EStG
REDAKTION
GERICHT
FG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.11.1988
AKTENZEICHEN
5 K 313/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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