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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Stuttgart entscheidet, dass eine Klausel im Handelsvertretervertrag (HVV), die dem Unternehmer (U) das Recht einräumt, das Gebiet des Handelsvertreters (HV) ohne Entschädigung zu ändern, nur eng auszulegen ist. Solche Änderungen müssen geringfügig sein. Zudem ist eine Teilkündigung des HVV unzulässig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) berief sich auf eine Klausel im Handelsvertretervertrag (HVV), die ihm das Recht gab, das Gebiet des Handelsvertreters (HV) ohne Entschädigung zu ändern, falls geschäftliche Belange dies erforderten. Der HV wandte sich gegen diese Praxis, insbesondere gegen eine mögliche Teilkündigung des Vertrags.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Stuttgart entschied:
- Die Klausel im HVV ist restriktiv auszulegen: Der U darf nur geringfügige Änderungen des Arbeitsgebiets vornehmen, da ansonsten die Schutzvorschrift des § 89 HGB (Anspruch des HV auf Ausgleich bei Beendigung des Vertrags) umgangen würde.
- Eine Teilkündigung des HVV ist unzulässig – im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des OLG Bamberg.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Klausel darf nicht so ausgelegt werden, dass sie den Schutz des HV nach § 89 HGB aushöhlt. Daher sind nur minimale Anpassungen des Gebiets zulässig.
- Eine Teilkündigung widerspricht dem Grundsatz, dass ein HVV nur als Ganzes gekündigt werden kann, da er eine einheitliche vertragliche Beziehung darstellt. Das Gericht lehnt damit die Gegenauffassung des OLG Bamberg ab.