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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 26.02.1981 - IVa ZR 99/80

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 31.01.1979 - 5 O 4576/78 -; OLG München, 24.07.1979 - 9 U 1805/79 -

LEITSÄTZE

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Fazit: Der BGH entscheidet, dass ein Makler-Alleinauftrag nicht auf regelmäßige Dienstleistungen gerichtet ist.

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler klagt gegen einen Auftraggeber auf Provision aus einem Alleinauftrag. Der Auftraggeber wendet ein, der Makler habe keine regelmäßigen Dienstleistungen erbracht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass ein Makler-Alleinauftrag nicht zwingend regelmäßige Dienstleistungen erfordert, um wirksam zu sein.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH führt aus, dass ein Makler-Alleinauftrag typischerweise auf die Vermittlung eines bestimmten Geschäfts (z. B. Verkauf oder Miete einer Immobilie) abzielt. Regelmäßige Dienstleistungen seien nicht Wesensmerkmal eines solchen Auftrags. Entscheidend sei vielmehr die vereinbarte Exklusivität der Vermittlungsbemühungen.

KI INHALT
Makler-Alleinauftrag ist nicht auf regelmäßige Dienstleistungen gerichtet – BGH-Urteil vom 26.02.1981.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Makleralleinauftrag
Inhaltskontrolle eines Maklervertrages
Verweisungs- und Hinzuziehungsklausel
Abgrenzung Formularvertrag / Individualvertrag
FUNDSTELLE
BB 81, 756
MDR 81, 653
WM 81, 561
DB 81, 1280
NORM
§ 9 AGBG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.02.1981
AKTENZEICHEN
IVa ZR 99/80
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
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