Vorinstanzen OLG München, 31.01.1979 - 5 O 4576/78 -; OLG München, 24.07.1979 - 9 U 1805/79 -
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Fazit: Der BGH entscheidet, dass ein Makler-Alleinauftrag nicht auf regelmäßige Dienstleistungen gerichtet ist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler klagt gegen einen Auftraggeber auf Provision aus einem Alleinauftrag. Der Auftraggeber wendet ein, der Makler habe keine regelmäßigen Dienstleistungen erbracht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass ein Makler-Alleinauftrag nicht zwingend regelmäßige Dienstleistungen erfordert, um wirksam zu sein.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH führt aus, dass ein Makler-Alleinauftrag typischerweise auf die Vermittlung eines bestimmten Geschäfts (z. B. Verkauf oder Miete einer Immobilie) abzielt. Regelmäßige Dienstleistungen seien nicht Wesensmerkmal eines solchen Auftrags. Entscheidend sei vielmehr die vereinbarte Exklusivität der Vermittlungsbemühungen.