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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 02.03.1989 - 18 U 45/89

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Vergleich über den Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters nach Beendigung des Vertrags zulässig ist, solange er nicht im Voraus ausgeschlossen wird. Die Anwendung der "Allgemeinen Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs" führt zum Ausschluss weitergehender Ansprüche.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) strebt nach Beendigung seines Versicherungsvertretervertrags (VVV) einen Ausgleichsanspruch (AA) gegen den Versicherer aus § 89b HGB an. Die Parteien einigten sich auf die Anwendung der "Allgemeinen Grundsätze zur Errechnung der Höhe des AA", die vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und Vertreterverbänden erarbeitet wurden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hält den Vergleich über den AA nach Vertragsende für zulässig, da § 89b Abs. 4 HGB nur den vorherigen Ausschluss des AA verbietet. Zudem entfallen bei Anwendung der genannten Grundsätze weitere Ansprüche des VV aus § 89b HGB.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zulässigkeit des Vergleichs: § 89b Abs. 4 HGB verbietet nur den vorherigen Verzicht auf den AA, nicht jedoch eine Einigung nach Vertragsende.
  • Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Die Berechnung des AA nach den "Allgemeinen Grundsätzen" ist nicht verwerflich.
  • Rechtsfolgen der Einigung: Die Anwendung der Grundsätze schließt weitere Ansprüche aus § 89b HGB aus. Ob die Grundsätze Handelsbrauch, Richtigkeitsvermutung oder Schätzungshilfe (§ 287 ZPO) darstellen, bleibt offen, da die Einigung der Parteien die Rechtslage abschließend klärt.
KI INHALT
Vergleiche über den Ausgleichsanspruch nach VVV-Beendigung sind zulässig, sofern nicht im Voraus ausgeschlossen. Die Anwendung der "Allgemeinen Grundsätze zur Errechnung des AA" ist nicht sittenwidrig und entbindet von weiteren Ansprüchen nach § 89b HGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unabdingbarkeitsgrundsatz
Sittenwidrigkeit
Vergleichsvertrag zur Abgeltung des AA
Grundsätze zur Errechnung der Höhe des AA
Handelsbrauch
NORM
§ 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB
§ 138 BGB
§ 779 BGB
§ 346 HGB
§ 287 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
02.03.1989
AKTENZEICHEN
18 U 45/89
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
09.09.2026 08:28:15