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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bückeburg, 07.10.2003 - 2 O 67/03 – OVB 8 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Berufungsentscheidung OLG Celle, 29.04.2003

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bückeburg hat eine Vertragsstrafenklausel in einem Handelsvertretervertrag für unwirksam erklärt, da sie gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) verstößt. Die Klausel sah pauschale Strafzahlungen von 2.000 DM bzw. 1.000 DM für Verstöße gegen ein Wettbewerbsverbot vor, was das Gericht als unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters wertete.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) hat in einem Handelsvertretervertrag (HVV) eine Klausel aufgenommen, die den Handelsvertreter (HV) bei Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot zu pauschalen Vertragsstrafen (2.000 DM pro vermitteltes Geschäft, 1.000 DM pro Versuch) verpflichtet. Der HV wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Klausel.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Bückeburg erklärt die Klausel für unwirksam nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB), da sie den HV unangemessen benachteiligt. Es folgt dabei der Rechtsprechung des OLG München, das ähnliche Klauseln bereits als unwirksam eingestuft hatte.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die pauschalen Vertragsstrafen sind überhöht und stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu möglichen Schäden des U.
  • Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und die Inhaltskontrolle von AGB, da sie den HV einseitig und unkalkulierbar belastet.
  • Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die konkrete Höhe von 2.000 DM, da die Grundsätze des OLG München entsprechend anwendbar sind.

Rechtliche Grundlage: § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB – Unwirksamkeit unangemessener AGB-Klauseln).

KI INHALT
Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel im Handelsvertretervertrag nach § 9 AGBG bei übermäßiger Höhe von 2.000 DM pro Verletzung des Wettbewerbsverbots.
ENTSCHEIDUNGSNAME
OVB 8
STICHWORT
Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsstrafe
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 9 AGBG
§ 5 AGBG
§ 343 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Bückeburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.10.2003
AKTENZEICHEN
2 O 67/03
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
08.10.2020