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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Maklervertrag nicht zustande kommt, wenn der Interessent klar zum Ausdruck bringt, keine Provision zahlen zu wollen. Der Makler trägt die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages und muss einen solchen Einwand des Interessenten widerlegen. § 653 Abs. 1 BGB ändert daran nichts, da diese Norm das Bestehen eines Maklervertrages voraussetzt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler nimmt einen Interessenten auf Zahlung einer Provision in Anspruch, vermutlich aus einem behaupteten Maklervertrag. Der Interessent wendet ein, er habe nie die Absicht gehabt, eine Provision zu zahlen, und damit keinen Maklervertrag geschlossen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass kein Maklervertrag zustande gekommen ist, wenn der Interessent zu verstehen gibt, keine Provision zahlen zu wollen. Der Makler muss in diesem Fall beweisen, dass trotzdem ein Vertrag geschlossen wurde.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Maklervertrag setzt die Übereinstimmung der Parteien über die Provisionspflicht voraus. Fehlt diese (weil der Interessent die Zahlung ablehnt), kommt kein Vertrag zustande.
- Die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages liegt beim Makler, der den Einwand des Interessenten widerlegen muss.
- § 653 Abs. 1 BGB (der die Provisionspflicht regelt) setzt bereits das Bestehen eines Maklervertrages voraus und ist daher nicht anwendbar, wenn kein Vertrag zustande gekommen ist.