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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 01.06.1995 - 5 U 249/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) nur ausnahmsweise wie ein Versicherungsvertreter (VV) behandelt wird, wenn es um die Zurechnung von Kenntnissen zu Lasten des Versicherungsunternehmens (VU) geht. Steht der VM aufgrund einer ausdrücklichen Bevollmächtigung durch den Versicherungsnehmer (VN) eindeutig in dessen Lager, scheidet eine solche Zurechnung aus.


a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) hat einen Versicherungsmakler (VM) bevollmächtigt, in seinem Namen Verhandlungen mit dem Versicherungsunternehmen (VU) zu führen. Das VU möchte möglicherweise Kenntnisse des VM (z. B. über Risiken oder Umstände) gegen den VN geltend machen, indem es den VM wie einen Versicherungsvertreter (VV) behandelt und dessen Wissen dem VU zurechnet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass der VM nicht wie ein VV behandelt wird, wenn er aufgrund einer ausdrücklichen Vollmacht des VN eindeutig in dessen Lager steht. In diesem Fall kann das Wissen des VM nicht dem VU zugerechnet werden. Die Zahlung von Courtage durch das VU an den VM ändert daran nichts.

c) Begründung des Gerichts:

  • Grundsätzlich ist ein VM nicht bevollmächtigt, Erklärungen für das VU entgegenzunehmen.
  • Eine Gleichstellung des VM mit einem VV (und damit eine Wissenszurechnung zum VU) kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der VM nicht klar auf Seiten des VN steht.
  • Im vorliegenden Fall hat der VN dem VM eine ausdrückliche Vollmacht erteilt, die diesen eindeutig als seinen Vertreter ausweist (z. B. für Verhandlungen, Vertragsabschlüsse oder Kündigungen). Daher steht der VM im "Lager des VN".
  • Die Courtagezahlung des VU an den VM ist eine Besonderheit des Maklerwesens, berührt aber die Rechtsbeziehung zwischen VN, VM und VU nicht.

Rechtsgrundlagen:

  • § 93 HGB (Versicherungsmakler)
  • § 43 VVG (Versicherungsvertreter)
  • BGH-Rechtsprechung zur "Auge-und-Ohr-Doktrin" (Wissenszurechnung bei VV)
KI INHALT
Versicherungsmakler (VM) werden nur ausnahmsweise wie Versicherungsvertreter behandelt, wenn es um die Wissenszurechnung zu Lasten des Versicherers geht. Steht der VM aufgrund ausdrücklicher Bevollmächtigung des Versicherungsnehmers (VN) in dessen Lager, scheidet eine Gleichstellung aus. Eine typische Vollmacht, die dies begründet, ermächtigt den VM, alle notwendigen Verhandlungen und Erklärungen im Namen des VN gegenüber dem Versicherungsunternehmen (VU) abzugeben. Die Zahlung von Courtage durch das VU an den VM berührt diese Rechtsbeziehungen nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zurechnung der Kenntnis des VM zu Lasten des VU
Gleichstellung des VM mit dem VV
Maklervollmacht
Wissenszurechnung
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung
NORM
§ 93 HGB
§ 94 HGB
§ 43 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.06.1995
AKTENZEICHEN
5 U 249/93
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1995:0601.21U36.94.00
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
31.08.2026 13:27:39