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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) nur ausnahmsweise wie ein Versicherungsvertreter (VV) behandelt wird, wenn es um die Zurechnung von Kenntnissen zu Lasten des Versicherungsunternehmens (VU) geht. Steht der VM aufgrund einer ausdrücklichen Bevollmächtigung durch den Versicherungsnehmer (VN) eindeutig in dessen Lager, scheidet eine solche Zurechnung aus.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) hat einen Versicherungsmakler (VM) bevollmächtigt, in seinem Namen Verhandlungen mit dem Versicherungsunternehmen (VU) zu führen. Das VU möchte möglicherweise Kenntnisse des VM (z. B. über Risiken oder Umstände) gegen den VN geltend machen, indem es den VM wie einen Versicherungsvertreter (VV) behandelt und dessen Wissen dem VU zurechnet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass der VM nicht wie ein VV behandelt wird, wenn er aufgrund einer ausdrücklichen Vollmacht des VN eindeutig in dessen Lager steht. In diesem Fall kann das Wissen des VM nicht dem VU zugerechnet werden. Die Zahlung von Courtage durch das VU an den VM ändert daran nichts.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzlich ist ein VM nicht bevollmächtigt, Erklärungen für das VU entgegenzunehmen.
- Eine Gleichstellung des VM mit einem VV (und damit eine Wissenszurechnung zum VU) kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der VM nicht klar auf Seiten des VN steht.
- Im vorliegenden Fall hat der VN dem VM eine ausdrückliche Vollmacht erteilt, die diesen eindeutig als seinen Vertreter ausweist (z. B. für Verhandlungen, Vertragsabschlüsse oder Kündigungen). Daher steht der VM im "Lager des VN".
- Die Courtagezahlung des VU an den VM ist eine Besonderheit des Maklerwesens, berührt aber die Rechtsbeziehung zwischen VN, VM und VU nicht.
Rechtsgrundlagen:
- § 93 HGB (Versicherungsmakler)
- § 43 VVG (Versicherungsvertreter)
- BGH-Rechtsprechung zur "Auge-und-Ohr-Doktrin" (Wissenszurechnung bei VV)